Am 01.07.2013 ist die gesetzliche Regelung der Umstellung auf Wärmelieferung in bestehenden Mietverhältnissen in Kraft getreten. Die Grundzüge der Regelung sind im § 556c BGB geregelt, die Details der Umstellung in der Wärmelieferverordnung (WärmeLV) vom 07.06.2013.
Die Regelungen gelten nur für die Umstellung auf Wärmelieferung in bestehenden Wohnraum-Mietverhältnissen, bei denen die Wärmeversorgung der Wohnung bisher durch den Vermieter im Wege der Eigenversorgung, also durch eine von ihm betriebene Zentralheizungs- und gegebenenfalls Warmwasserbereitungsanlage erfolgt. Die Regelungen gelten also nicht bei der Neuvermietung einer Wohnung oder bei bestehenden Mietverhältnissen, bei denen bisher der Mieter selbst für die Beheizung zuständig war und die jetzt auf Wärmelieferung umgestellt werden sollen. Die Regelungen gelten auch nicht, wenn das Gebäude bisher mit Einzelheizungen (Ofenheizung, Nachtspeicherheizung, Gasetagenheizung etc.) beheizt worden ist.
Wärmelieferung ist jede Art der eigenständig gewerblichen Wärmelieferung, also Fernwärme, Nahwärme oder auch Wärmelieferung aus einer im Gebäude befindlichen Wärmeerzeugungsanlage. Entscheidend ist, dass die fertige Wärme von einer anderen Person als dem Vermieter erzeugt und an den Vermieter geliefert wird.
Der Kern der Regelung besteht darin, dass die Umstellung unabhängig von dem Inhalt des einzelnen Mietvertrages für ein wärmeversorgtes Gebäude dann zulässig ist, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) Die Wärme muss mit verbesserter Effizienz oder bei Bestandsanlagen mit verbesserter Betriebsführung erzeugt werden,
b) die Wärmelieferungskosten dürfen nicht höher als die bisherigen Heizungsbetriebskosten der Eigenversorgung sein und
c) die Wärme wird in einer neu errichteten Anlage erzeugt oder das Gebäude wird an ein Wärmenetz – egal ob neu oder alt – angeschlossen oder die Wärmelieferung erfolgt aus einer schon vorhandenen Wärmeerzeugungsanlage, die bisher einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 80 % hatte.
Die Details des Kostenvergleichs sind in der Wärmelieferverordnung geregelt. Sie regelt weiterhin Anforderungen an den Wärmelieferungsvertrag, der bei einer solchen Umstellung abgeschlossen wird und bestimmt, was der Vermieter unternehmen muss, um die Umstellung durchzuführen.
Die Regelungen gelten nur für die Umstellung auf Wärmelieferung in bestehenden Wohnraum-Mietverhältnissen, bei denen die Wärmeversorgung der Wohnung bisher durch den Vermieter im Wege der Eigenversorgung, also durch eine von ihm betriebene Zentralheizungs- und gegebenenfalls Warmwasserbereitungsanlage erfolgt. Die Regelungen gelten also nicht bei der Neuvermietung einer Wohnung oder bei bestehenden Mietverhältnissen, bei denen bisher der Mieter selbst für die Beheizung zuständig war und die jetzt auf Wärmelieferung umgestellt werden sollen. Die Regelungen gelten auch nicht, wenn das Gebäude bisher mit Einzelheizungen (Ofenheizung, Nachtspeicherheizung, Gasetagenheizung etc.) beheizt worden ist.
Wärmelieferung ist jede Art der eigenständig gewerblichen Wärmelieferung, also Fernwärme, Nahwärme oder auch Wärmelieferung aus einer im Gebäude befindlichen Wärmeerzeugungsanlage. Entscheidend ist, dass die fertige Wärme von einer anderen Person als dem Vermieter erzeugt und an den Vermieter geliefert wird.
Der Kern der Regelung besteht darin, dass die Umstellung unabhängig von dem Inhalt des einzelnen Mietvertrages für ein wärmeversorgtes Gebäude dann zulässig ist, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) Die Wärme muss mit verbesserter Effizienz oder bei Bestandsanlagen mit verbesserter Betriebsführung erzeugt werden,
b) die Wärmelieferungskosten dürfen nicht höher als die bisherigen Heizungsbetriebskosten der Eigenversorgung sein und
c) die Wärme wird in einer neu errichteten Anlage erzeugt oder das Gebäude wird an ein Wärmenetz – egal ob neu oder alt – angeschlossen oder die Wärmelieferung erfolgt aus einer schon vorhandenen Wärmeerzeugungsanlage, die bisher einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 80 % hatte.
Die Details des Kostenvergleichs sind in der Wärmelieferverordnung geregelt. Sie regelt weiterhin Anforderungen an den Wärmelieferungsvertrag, der bei einer solchen Umstellung abgeschlossen wird und bestimmt, was der Vermieter unternehmen muss, um die Umstellung durchzuführen.
Hinter der Abkürzung AVBFernwärmeV verbirgt sich die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20.06.1980 zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens vom 25.07.2013.
Die Verordnung ist gemäß ihrem § 1 Abs. 1 Bestandteil eines Versorgungsvertrages, den ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme unter Verwendung von Vertragsmustern abschließt, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen).
Die AVBFernwärmeV ist auf alle Fälle der Wärmelieferung unabhängig davon anzuwenden, ob diese als Nah-, Objekt- oder Direktwärmelieferung bezeichnet werden. Die AVBFernwärmeV ist bei der Verwendung allgemeiner Versorgungsbedingungen damit automatisch und zwingend Vertragsbestandteil.
Werden dagegen für einen Wärmelieferungsvertrag keine vorformulierten Vertragsbedingungen verwendet, so muss auch die AVBFernwärmeV nicht angewendet werden. Gemäß § 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV ist diese nicht auf die Versorgung von Industriekunden anwendbar. Aber ein Industriekunde liegt nicht schon dann vor, wenn ein Industriebetrieb mit Raumwärme versorgt wird.
In seinem Urteil vom 15.02.2006 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Unternehmen auch dann ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist, wenn es die Wärme, die es an seinen Kunden liefert, nicht selbst erzeugt, sondern nur weiterverkauft.
Fernwärme im Sinne der AVBFernwärmeV liegt demnach immer nur dann vor, wenn zusätzlich zu den eingangs genannten Tatbestandsmerkmalen der Wärmelieferant mit dem Entgelt, das er für die Wärmelieferung vereinbart, Investitionen in Anlagen, die für die Wärmeversorgung erforderlich sind, bedient.
Alle Wärmelieferungsverträge bis auf diejenigen, in denen dem Energiedienstleister die Wärmeerzeugungsanlage kostenlos oder zu geringfügigen Kosten zur Verfügung gestellt wird, fallen in den Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV, sofern diese Verträge unter Verwendung allgemeiner Versorgungsbedingungen des Energiedienstleisters zustande gekommen sind. Die AVBFernwärmeV kommt bei Energiedienstleistungen, die Wärmelieferungen beinhalten, nahezu immer zur Anwendung.
Die Verordnung ist gemäß ihrem § 1 Abs. 1 Bestandteil eines Versorgungsvertrages, den ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme unter Verwendung von Vertragsmustern abschließt, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen).
Die AVBFernwärmeV ist auf alle Fälle der Wärmelieferung unabhängig davon anzuwenden, ob diese als Nah-, Objekt- oder Direktwärmelieferung bezeichnet werden. Die AVBFernwärmeV ist bei der Verwendung allgemeiner Versorgungsbedingungen damit automatisch und zwingend Vertragsbestandteil.
Werden dagegen für einen Wärmelieferungsvertrag keine vorformulierten Vertragsbedingungen verwendet, so muss auch die AVBFernwärmeV nicht angewendet werden. Gemäß § 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV ist diese nicht auf die Versorgung von Industriekunden anwendbar. Aber ein Industriekunde liegt nicht schon dann vor, wenn ein Industriebetrieb mit Raumwärme versorgt wird.
In seinem Urteil vom 15.02.2006 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Unternehmen auch dann ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist, wenn es die Wärme, die es an seinen Kunden liefert, nicht selbst erzeugt, sondern nur weiterverkauft.
Fernwärme im Sinne der AVBFernwärmeV liegt demnach immer nur dann vor, wenn zusätzlich zu den eingangs genannten Tatbestandsmerkmalen der Wärmelieferant mit dem Entgelt, das er für die Wärmelieferung vereinbart, Investitionen in Anlagen, die für die Wärmeversorgung erforderlich sind, bedient.
Alle Wärmelieferungsverträge bis auf diejenigen, in denen dem Energiedienstleister die Wärmeerzeugungsanlage kostenlos oder zu geringfügigen Kosten zur Verfügung gestellt wird, fallen in den Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV, sofern diese Verträge unter Verwendung allgemeiner Versorgungsbedingungen des Energiedienstleisters zustande gekommen sind. Die AVBFernwärmeV kommt bei Energiedienstleistungen, die Wärmelieferungen beinhalten, nahezu immer zur Anwendung.
Die Verbände AGFW, BDEW, B.KWK, ESCO Forum im ZVEI und VfW haben gemeinsam ein Forschungsprojekt zur „Ermittlung von anerkannten Pauschalwerten für den Jahresnutzungsgrad (JNG) von Heizungsanlagen“ durch das EBZ in Bochum initiiert. Ziel des Forschungsprojektes ist es, ein Verfahren zu entwickeln, welches es erlaubt, den JNG von Heizungsanlagen im Bestand auf der Basis von empirischen Daten anhand von konstruktiven Merkmalen und Angaben zum Brennstoffeinsatz der Anlagen mit höherer Genauigkeit als bisher möglich abzuschätzen. Die Verfasser sind Prof. Dr. Viktor Grinewitschus (Projektleitung) und Katja Lepper, M.Sc.
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