Quartiere

Das GEG ist am 01.11.2020 in Kraft getreten und führt das EnEG, die EnEV und das EEWärmeG zusammen. Es stellt Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude und an Bestandsgebäude. Dabei soll die Erreichung der Klimaschutzziele im Gebäudesektor gefördert werden.

Um das Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2045 zu erreichen, haben ab dem 1. Januar 2024 alle neu eingebauten Heizungen einen Anteil von 65 % Erneuerbarer Energieträger zu erfüllen. Für einen Neubau in einem Neubaugebiet gilt diese Anforderung uneingeschränkt.
Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen. Um diese Anforderung zu erfüllen, können Sie auf unterschiedliche Technologien zurückgreifen.

Wichtig ist: Es geht nur um den Einbau neuer Heizungen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben und kaputte Heizungen können weiterhin repariert werden.

Wie ist die Energieversorgung bei Quartierslösungen im GEG geregelt?

Der Gesetzgeber sieht für Wärmeversorgung und Stromversorgung unterschiedliche Mechanismen vor.

Wärmeversorgung (§ 107 GEG)

Nach § 107 GEG können Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in einem räumlichen Zusammenhang stehen, Vereinbarungen über eine gemeinsame Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme oder Kälte treffen, damit sie die Pflichten zur Nutzung von erneuerbaren Energien gemeinsam erfüllen.

Damit soll erreicht werden, dass man durch Quartierslösungen besser zu einer guten und ausgewogenen Wärmeversorgung kommt. So können Einzelgebäude von der Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien befreit werden, falls diese Pflicht für das Quartier insgesamt trotzdem erfüllt wird.

Die Anforderungen an den Primärenergiebedarf und den baulichen Wärmeschutz müssen dennoch von jedem einzelnen Gebäude weiterhin erfüllt werden. Voraussetzung für diese Lösung ist, dass eine gemeinsame Planung und Umsetzung innerhalb von drei Jahren stattfinden.
Energieversorgungsunternehmen und andere Dritte können an diesen Vereinbarungen beteiligt werden, sofern die Schriftform eingehalten wird.

Auch kommt der Gesetzgeber den Eigentümern entgegen, indem er von einem weiten Quartiersbegriff ausgeht. So ist es ausreichend, wenn es sich um Flächen „in der Nachbarschaft handelt, die in gewisser Weise zusammenhängen.“ Dabei können diese Flächen durch Straßen oder einzelne Grundstücke, die sich nicht an der Vereinbarung beteiligen, unterbrochen werden.

Stromversorgung

Grundsätzlich gilt bei der Stromversorgung, dass § 36 Satz 1 GEG, dass der Wärmebedarf von Gebäuden zu 15% aus erneuerbaren Energien gedeckt werden muss. Dies wird jedoch durch § 36 Abs. 2 GEG relativiert:

„Wird bei Wohngebäuden Strom aus solarer Strahlungsenergie genutzt, gilt die Anforderung bezüglich des Mindestanteils nach Satz 1 als erfüllt, wenn eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie installiert und betrieben wird, deren Nennleistung in Kilowatt mindestens das 0,03fache der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse nach DIN V 18599-1: 2018-09 beträgt.“

PV-Strom muss, wenn das beachtet wird, tatsächlich nicht zur Wärmeversorgung des Gebäudes eingesetzt werden. Das ändert aber nichts daran, dass § 23 GEG eingehalten werden muss.

Danach darf Strom aus erneuerbaren Energien, der im zu errichtenden Gebäude eingesetzt wird, unter zwei Voraussetzungen direkt bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs angerechnet werden.

Der Strom aus erneuerbaren Energien wird „im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude“ erzeugt und
Der Strom aus erneuerbaren Energien wird vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Strommenge wird in das öffentliche Netz eingespeist.

Anrechnung von vor Ort erzeugtem Strom, § 23 GEG

Wird Strom aus EE im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt und vorrangig im Gebäude verbraucht, können pro kW installierter Leistung 150 kWh abgezogen werden, höchstens aber 30 % des Primärenergiebedarfs.
Bei Einsatz eines Zwischenspeichers können pro kW installierter Leistung 200 kWh in Abzug gebrachten werden, maximal 45 % des Primärenergiebedarfs.

Entwurf der Förderrichtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG WG)

Der Begriff Wärmenetz ist nicht direkt im GEG definiert. Nach dem Entwurf der Förderrichtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG WG) des BMWi (Entwurf vom 24.11.2020) wird das „Wärmenetz“ vom so genannten „Gebäudenetz“ abgegrenzt.

Ein „Gebäudenetz“ ist ein nichtöffentliches Wärmenetz zur ausschließlichen Eigenversorgung von mindestens zwei Gebäuden auf dem Grundstück eines Eigentümers, bestehend aus den folgenden Komponenten:

Wärmeerzeugung
Ggf. Wärmespeicherung
Wärmeverteilung
Steuer-, Mess- und Regelungstechnik
Wärmeübergabestationen

Dies wirft die Frage auf, ob der Primärenergiefaktion von Wärme, die nur über ein Gebäudenetz verteilt wird, nicht aus § 22 Abs. 2 GEG ermittelt werden kann und darf.

Klarheit verschafft hier ein Blick in die AVBFernwärmeV, die die Versorgung Nahwärme rechtlich der Fernwärme gleichstellt. Fernwärme liegt danach jedenfalls immer dann vor, wenn aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage von einem Dritten nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig Wärme produziert und an andere geliefert wird, und zwar unabhängig davon, ob diese als Nah-, Objekt- oder Direktwärmelieferung bezeichnet werden und wie weit entfernt die Heizstation vom versorgten Objekt ist.

Die Parallelbetrachtung der AVBFernwärmeV liefert also ein starkes Indiz dafür, dass dass eine „Wärmenetz-Berechnung“ nach § 22 Abs. (2) GEG auch bei Nahwärme-/Objektwärme-Lieferung (Contracting) vorgenommen werden kann. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck des GEG, individuelle energieeffiziente Wärmeversorgungkonzepte bestmöglich anzuerkennen.

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