Preis & Preisänderungen

Grundpreis

Der Grundpreis bildet die verbrauchsunabhängigen Kosten ab.

Er wird für jedes Objekt individuell berechnet. Zudem deckt er alle laufenden Kosten der Energielieferung ab und ist unabhängig vom Energieverbrauch und den Energiekosten. Auch beinhaltet der Grundpreis die Kosten für das Risiko und den Gewinn des Contracting-Anbieters. Er wird in € pro Monat angegeben.

Seine Einzelbestandteile sind die Investitionskosten, Wartungskosten, Reparaturrückstellungen und Verwaltungskosten.

Arbeitspreis

Der Arbeitspreis bildet die verbrauchsabhängigen Kosten ab. Darunter fallen die Beschaffungskosten der jeweiligen Energieart und die Kosten für den Pumpenstrom. Der Arbeitspreis wird in €/kWh angegeben.

  • Investitionskosten: Wärmeerzeuger mit Zubehör, Feuerung mit Zubehör, Warmwasserversorgung, Regelung, Elektrische Anlage, Datenfernübertragung, Telefonanschluss/SIM-Karte, Bauliche Maßnahmen, Brennstofflagerung
  • Wartungskosten: Eichkosten, Betriebsstoffe, Bedienung, Reinigung, Wartung, Kundendienst, Schornsteinfegergebühren, Emissionsüberwachung
  • Reparaturrückstellungen: Kessel, Brenner, Regelung
  • Verwaltungskosten: Abwicklung, Absicherung

Mechanismen zur Vertragsanpassung

Die Investition des Contracting-Anbieters in die Energieversorgungsanlagen wird über die langfristige Zahlung eines monatlichen/jährlichen Grundpreises refinanziert. Das funktioniert nur, wenn der Kunde oder die Kundin langfristig an den Vertrag gebunden bleibt. Während der langen Vertragslaufzeit ändern sich die Kosten in unvorhersehbarer Weise. Deshalb sind Festpreise über die gesamte Laufzeit nicht möglich. Es muss die Möglichkeit bestehen, die Preise anzupassen, ohne die Laufzeit des Vertrages in Frage zu stellen.

Im Vertrag muss geregelt werden, welcher Mechanismus zur Änderung der Preise zu Anwendung kommt, wenn die Kosten sich ändern. Dazu gibt es theoretisch mehrere Möglichkeiten:

– Neuverhandlung bei geänderten Kosten
– Einseitige Bestimmung durch den Lieferanten
– Preisänderungsklauseln (auch Preisgleitklauseln genannt)

Eine Neuverhandlung bei geänderten Kosten würde den Verwaltungsaufwand so weit erhöhen, dass an eine wirtschaftlich sinnvolle Wärmelieferung kaum zu denken wäre. Realistischer ist dagegen ein einseitiges Bestimmen neuer Preise durch den Lieferanten. Dies erfordert jedoch eine verschärfte Billigkeitskontrolle, was einer Rechts- und Planungssicherheit deutlich zuwiderläuft.

Automatische Preisänderungsklauseln bieten hier eine praktisch gut umsetzbare Lösung an. Die individuelle Vereinbarung von Preisänderungen Im Vertrag wird eine Regelung vereinbart, die automatisch zu Preisänderungen führt, wenn sich die Kosten ändern. Dann liegt keine einseitige Preisbestimmung vor, sondern die im Vorfeld vereinbarte Regelung wird nur angewendet. Dadurch entfällt die Billigkeitskontrolle.

Es gilt jedoch, dass die Preisänderungsklauseln gemäß § 307 BGB neutral ausgestaltet sein und bei Senkungen zwingend zur Anwendung kommen müssen. (BGH, 14.07.10 (VIII ZR 326/08), 27.01.10 (VII ZR 326/08))

Wo sind die Preisänderungsklauseln gesetzlich geregelt?

Gesetzlich geregelt sind Preisänderungsklauseln in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV.

Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie

1) sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch (Kostenelement)

2) die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement)

angemessen berücksichtigen.

Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen.

Das Kostenelement muss unmittelbar an die beim Fernwärmeerzeuger anfallenden Kosten der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme gebunden sein. Die Berechnungsweise müssen für den Kunden erkennbar sein. Das Kostenelement und das Marktelement müssen jeweils 50 % der Preisänderungsklausel ausmachen und Abweichungen müssen zwingend begründet werden.

In unserer Handreichung werden die Auswirkungen auf die Preisbildung bei der Wärmelieferung beschrieben.

Mit der Einführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ist der Handel mit CO₂-Zertifikaten für alle fossilen Brennstoffe eingeführt worden. Dies führt zu höheren Preisen für Gas, Heizöl und alle anderen nicht erneuerbaren Brennstoffe.

In unserer Handreichung werden die Auswirkungen auf die Preisbildung bei der Wärmelieferung beschrieben. Hierbei erweisen sich ältere Preisänderungsklauseln, die auf den Börsenpreis und jede Einzelposition der Gaslieferung Bezug nehmen, als problematisch. Für Preisänderungsklauseln, die ihr Marktelement stattdessen aus einem Brennstoffindex des Statistischen Bundesamtes oder dessen Wärmepreisindex bilden, dürfte eher kein Handlungsbedarf bestehen. Nur dann, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Lieferzeitraum und dem für die Indexwerte maßgeblichen Zeitraum größer ist, ergeben sich Nachteile. Aber auch bei nachteiligen Klauseln gibt es Ansatzpunkte dafür, über die Steuer- und Abgabenklausel die Mehrkosten weiter zu geben. Stellt die Preisänderungsklausel auf die Entwicklung der eigenen Brennstoffeinkaufskosten ab, gibt es keine Probleme bei der Weitergabe der im Brennstoffpreis enthaltenen Zertifikatskosten.

Unsere Mitglieder finden hier eine entsprechende Handreichung für den Umgang und die Auswirkungen der Zertifikate auf die Preisänderungsklauseln und den bestehenden sowie neu abzuschließenden Wärmelieferungsverträgen.

Verfasst wurde die Handreichung von unserem Justiziar und Vorsitzenden des Juristischen Beirats im vedec, Martin Hack von den Rechtsanwälten Günther aus Hamburg.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Referent Politik

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