Contracting & Steuern

Energiesteuergesetz (EnergieStG) und Stromsteuergesetz (StromStG) sehen unterschiedliche Entlastungsmöglichkeiten für die Steuerzahler vor.

Die Energiesteuer für Erdgas beträgt nach § 2 Abs. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) 31,80 EUR/MWh für Erdgas. Dieser Steuersatz ist auf 5,50 EUR/MWh reduziert, wenn das Erdgas zum Heizen eingesetzt wird.

Gemäß § 54 EnergieStG können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes eine weitere Energiesteuerentlastung in Höhe von 1,38 EUR/MWh in Anspruch nehmen, wenn sie Erdgas zu betrieblichen Zwecken einsetzen. Ein Wärmelieferant ist ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Jedoch setzt § 54 Abs. 1 S. 2 EnergieStG fest, dass die eigentlich bestehende Entlastungsmöglichkeit nicht genutzt werden kann, wenn die eingesetzte Energie dazu verwendet wird, einen Abnehmer mit Wärme zu versorgen, der nicht selbst ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist. Ein Wärmelieferant kann also nur dann die Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG in Anspruch nehmen, wenn sein Kunde ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist, nicht dagegen, wenn der Kunde ein Wohnungsunternehmen oder Einzelhandelsunternehmen ist.

Eine weitere Entlastungsmöglichkeit besteht unabhängig von § 54 EnergieStG nach § 53a EnergieStG für Energieerzeugnisse, die in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen eingesetzt werden. Diese Entlastung ist eine vollständige Entlastung, führt also dazu, dass derjenige, der die KWK-Anlage betreibt, die gesamte auf den Brennstoff unter bestimmten Voraussetzungen für die KWK-Anlage gezahlte Energiesteuer auf einen entsprechenden Antrag hin erstattet bekommt.

Die für die dezentrale Stromerzeugung wichtigste Entlastungsmöglichkeit bei der Stromsteuer findet sich in § 9 Abs. 3 Nr. 3 StromStG. Danach ist von der Steuer befreit Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen.

Diese Regelung ist im Jahre 2019 dahingehend verschärft worden, dass sie nicht mehr für alle Anlagen mit einer Leistung bis 2 MW gilt, sondern nur für solche, die Strom aus erneuerbaren Energien oder in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugen. Verschärft wurden ebenfalls die formalen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 StromStG.

Wie können Betreiber von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien eine Förderung nach §§ 19 bis 50 b EEG erhalten?

Förderung nach §§ 19 bis 50 b EEG

Die Betreiber von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien erhalten nach den §§ 19 bis 50 b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) eine Förderung. Diese besteht im Grundsatz aus einer Marktprämie, die für Strom aus erneuerbaren Energien gezahlt wird, den die Anlagenbetreiber direkt vermarkten. Die Marktprämie wird von dem Netzbetreiber gezahlt, an dessen Netz die Anlagen angeschlossen sind, deren Strom direkt vermarktet wird.

Es gibt jedoch nur zwei Fälle, in denen Strom nicht bzw. nicht in voller Höhe mit der EEG-Umlage belastet ist:

Wenn der Letztverbraucher den Strom selbst erzeugt und verbraucht (Eigenversorgung), fällt die EEG-Umlage gemäß § 61 b EEG nur teilweise an. Die EEG-Umlage beträgt bei der Eigenversorgung 40 % der vollen EEG-Umlage. Für einzelne Fallgruppen von Eigenversorgung bleibt es nach § 61a EEG dabei, dass überhaupt keine EEG-Umlage anfällt, u.a. für Kraftwerkseigenverbrauch, bei vollständiger Eigenversorgung aus erneuerbaren Energien und für Kleinstanlagen mit einer Leistung bis 10 kW bis zu einer Erzeugungsmenge von 10 MWh. Für Bestandsanlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen sind, bleibt es ebenfalls bei der vollen Freistellung der Eigenversorgung. Besondere Regelungen gibt es zur EEG-Umlage bei Eigenversorgung aus KWK-Anlagen in den §§ 61c und 61d EEG. § 61c EEG regelt die EEG-Umlage für hocheffiziente Eigenversorgungs-KKW-Anlagen, die ab 2018 in Dauerbetrieb gegangen sind. Für Strom zur Eigenversorgung aus solchen Anlagen fällt die EEG-Umlage in Höhe von 40 % an.
Nach dem § 80a EEG ist bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Befreiung zu beachten, dass die Summe der Vorteile aus der reduzierten EEG-Umlage, den anderen für die Anlage in Anspruch genommenen Förderungen und den Erlösen aus dem Verkauf der erzeugten Energie nicht höher ist als die Stromerzeugungskosten für den in der Anlage erzeugten Strom.

Der neue § 62b EEG enthält komplexe Regeln, die es unter bestimmten Umständen erlauben, die Abgrenzung zwischen Strommengen, die der vollen EEG-Umlage unterliegen, und solchen, für die die reduzierte EEG-Umlage gilt, durch Schätzung statt durch Messung vorzunehmen.
Für die Einstufung eines Versorgungskonzepts als Eigenversorgung ist nicht allein auf die Vertragsgestaltung abzustellen, sondern das Gesamtbild der übernommenen Leistungen zu beurteilen. Stellt sich die Erbringung von Energiedienstleistungen danach nur als Schein-Contracting dar, zu dessen Erbringung Strom im Wege der Eigenversorgung eingesetzt werden soll, und handelt es sich tatsächlich um Stromlieferung, so fällt die volle EEG-Umlage an (BGH, Beschluss vom 23.10.2018, VIII ZR 156/16).

Dies führt zur Schaffung von Eigenversorgungskonstellationen, bei denen das Effizienzrisiko beim Letztverbraucher liegt. Er erhält nicht Strom zu einem vereinbarten Preis, sondern zahlt alle Kosten der KWK-Anlage und ihres Betriebes in der Hoffnung, dass es am Ende günstiger als der normale Strombezug aus dem Netz wird. Solche Risikoverlagerungen bei der Produktion von Strom auf den Letztverbraucher behindern den Einsatz von dezentralen Stromerzeugungsanlagen wie KWK-Anlagen merklich und sind deshalb nur bedingt geeignet, als Ersatzmodelle für die Stromlieferung durch einen Energiedienstleister aus einer auf sein Risiko betriebenen KWK-Anlage zu dienen.

Die zweite – mengenmäßige viel bedeutendere Ausnahme – von der EEG-Umlage ist die besondere Ausgleichsregelung der §§ 63 bis 69 a EEG. Danach werden stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen weitgehend von der EEG-Umlage entlastet. Die profitierenden Branchen sind in Anlage 4 zum EEG einzeln benannt.

Was sind die relevanten Steuerarten im Contracting und welche Unterschiede gibt es bei den Steuerbelastungen?

Grundsätzlich ist zwischen direkten und indirekten Steuern zu trennen. Bei den direkten Steuern sind Steuerschuldner und Steuerträger identisch und eine Abwälzung ist möglich. Darunter fallen die Ertragssteuern, die den Ertrag -also Gewinn oder Einkommen- besteuern. Beispiele dafür sind die Körperschaftssteuer und die Gewerbesteuer.

Bei den indirekten Steuern sind Steuerschuldner und Steuerträger nicht identisch. Die Steuer wird in solchen Fällen abgewälzt. Zu den indirekten Steuern gehören die Verkehrssteuern, die den Leistungsaustausch besteuern wie z.B. die Umsatzsteuer, und die Verbrauchssteuern, die den Verbrauch besteuern wie z.B. Energie- und Stromsteuer.

Unterschiede bei den Steuerbelastungen

Wo liegen aber konkret die Unterschiede bei den Steuerbelastungen für Contracting-Anbieter und Wohnungsunternehmen?

Ertragssteuer
So muss ein als GmbH eingetragener Contracting-Anbieter Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag in einer Höhe von ca. 16% und eine Gewerbesteuer in Höhe von ca. 14% abführen, insgesamt also ca. 30%.

Ein Wohnungsunternehmen in Form einer GmbH ist hinsichtlich der Gewerbesteuer privilegiert und muss diese nicht abführen, weswegen nur ca. 16% für es anfallen. Handelt es sich hingegen um eine Genossenschaft, sind die Privilegien noch größer und es sind gar keine Ertragssteuern zu entrichten.

Verkehrssteuer
Hinsichtlich der Verkehrssteuern gilt für Contracting-Anbieter mit der GmbH als Rechtsform, dass die Umsätze steuerpflichtig (19%) sind mit Vorsteuerabzug. D.h. sie führen die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt ab, erhalten diese jedoch vom eigentlichen Leistungsempfänger zurück.

Für ein Wohnungsunternehmen (GmbH) sind die Umsätze steuerfrei und es gibt keinen Vorsteuerabzug. Jedoch zahlen sie die Umsatzsteuer an den Leistenden, also z.B. einen Contracting-Anbieter. Sie können sich mangels Vorsteuerabzug davon nicht entlasten.

Verbrauchssteuer
Bei den Verbrauchssteuern führt der Contracting-Anbieter (GmbH) Energie- und Stromsteuern an das zuständige Hauptzollamt ab und stellt diese dem Letztverbraucher in Rechnung. Ein Wohnungsunternehmen zahlt daraus folgend die Energie- und Stromsteuern über den vereinbarten Preis an den Versorger, also den Contracting-Anbieter.

Referent Politik

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