Das Mieterstromgesetz vom 17.07.2017 fördert Strom aus Photovoltaikanlagen, welcher in oder auf Mehrfamilienhäusern erzeugt und verbraucht wird. So sollen auch Mieter:innen und nicht nur die Hauseigentümer:innen als Eigenversorger von den günstigen Erzeugungskosten mit PV-Anlagen profitieren.
Wenn der oder die Eigentümer:in nur sich selbst im Rahmen der Eigenversorgung mit Strom versorgt, muss nicht die volle EEG-Umlage gezahlt werden, sondern nur ein Teilbetrag von 40 %. Die EEG-Umlage entfällt komplett, sofern die Anlage maximal 10 kW elektrische Leistung erzeugt.
Problematisch wird es jedoch dann, wenn ein Vermietender oder Contracting-Anbieter Strom an die Bewohner:innen des Hauses liefert, in dem oder auf dem sich die Stromerzeugungsanlage befindet. Dann wird nämlich die EEG-Umlage in voller Höhe fällig.
Für Mieter:innen hat der Gesetzgeber in solchen Situationen sogar einen Ausgleichmechanismus vorgesehen. Die Förderung besteht darin, dass für jede aus einer PV-Anlage bis 100 kW Leistung kommende kWh, die an Letztverbraucher im Gebäude geliefert wird, eine Vergütung in Höhe des anzulegenden Wertes für solchen PV-Strom abzüglich 8,5 ct/kWh, oberhalb einer Leistung von 40 kW abzüglich 8,0 ct/kWh gezahlt wird.
In der Praxis sind die dabei ausgezahlten Beträge jedoch sehr gering. Daher muss man sich als Eigentümer:in oder Contracting-Anbieter eines dezentralen Stromversorgungsprojekts stets die Frage stellen, ob man die zusätzlichen Anforderungen des Mieterstromgesetzes erfüllen möchte, oder ob die Zuschläge so gering sind, dass man aus wirtschaftlicher Sicht besser ganz auf den Zuschlag verzichtet.
Auf politischer Ebene wird regelmäßig diskutiert, ob die Regelungen geändert werden sollen, um eine attraktivere Förderung zu erreichen, aber bisher gibt es keine verbindliche gesetzliche Regelung.
Wenn der oder die Eigentümer:in nur sich selbst im Rahmen der Eigenversorgung mit Strom versorgt, muss nicht die volle EEG-Umlage gezahlt werden, sondern nur ein Teilbetrag von 40 %. Die EEG-Umlage entfällt komplett, sofern die Anlage maximal 10 kW elektrische Leistung erzeugt.
Problematisch wird es jedoch dann, wenn ein Vermietender oder Contracting-Anbieter Strom an die Bewohner:innen des Hauses liefert, in dem oder auf dem sich die Stromerzeugungsanlage befindet. Dann wird nämlich die EEG-Umlage in voller Höhe fällig.
Für Mieter:innen hat der Gesetzgeber in solchen Situationen sogar einen Ausgleichmechanismus vorgesehen. Die Förderung besteht darin, dass für jede aus einer PV-Anlage bis 100 kW Leistung kommende kWh, die an Letztverbraucher im Gebäude geliefert wird, eine Vergütung in Höhe des anzulegenden Wertes für solchen PV-Strom abzüglich 8,5 ct/kWh, oberhalb einer Leistung von 40 kW abzüglich 8,0 ct/kWh gezahlt wird.
In der Praxis sind die dabei ausgezahlten Beträge jedoch sehr gering. Daher muss man sich als Eigentümer:in oder Contracting-Anbieter eines dezentralen Stromversorgungsprojekts stets die Frage stellen, ob man die zusätzlichen Anforderungen des Mieterstromgesetzes erfüllen möchte, oder ob die Zuschläge so gering sind, dass man aus wirtschaftlicher Sicht besser ganz auf den Zuschlag verzichtet.
Auf politischer Ebene wird regelmäßig diskutiert, ob die Regelungen geändert werden sollen, um eine attraktivere Förderung zu erreichen, aber bisher gibt es keine verbindliche gesetzliche Regelung.
Einen entsprechenden Mustervertrag zum Mieterstrom finden Sie in unserem Shop.
Dieser Vertrag ist für den Fall einer Versorgung mit Mieterstrom aus Solaranlagen nach dem Summenzählermodell innerhalb einer Kundenanlage entwickelt worden, wobei Fragen der Zählerinstallationen und des Messaufbaus in diesem Vertrag ebenso wenig geregelt sind, wie der Umgang mit den entsprechenden Kosten. Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 Energiewirtschaftsgesetz sind auch Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch bis 10.000 kWh, die den Strom für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Dieser Vertrag ist für den Fall einer Versorgung mit Mieterstrom aus Solaranlagen nach dem Summenzählermodell innerhalb einer Kundenanlage entwickelt worden, wobei Fragen der Zählerinstallationen und des Messaufbaus in diesem Vertrag ebenso wenig geregelt sind, wie der Umgang mit den entsprechenden Kosten. Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 Energiewirtschaftsgesetz sind auch Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch bis 10.000 kWh, die den Strom für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
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