Die Investition des Contracting-Anbieters in die Energieversorgungsanlagen wird über die langfristige Zahlung eines monatlichen/jährlichen Grundpreises refinanziert. Das funktioniert nur, wenn der Kunde oder die Kundin langfristig an den Vertrag gebunden bleibt. Während der langen Vertragslaufzeit ändern sich die Kosten in unvorhersehbarer Weise. Deshalb sind Festpreise über die gesamte Laufzeit nicht möglich. Es muss die Möglichkeit bestehen, die Preise anzupassen, ohne die Laufzeit des Vertrages in Frage zu stellen.

Im Vertrag muss geregelt werden, welcher Mechanismus zur Änderung der Preise zu Anwendung kommt, wenn die Kosten sich ändern. Dazu gibt es theoretisch mehrere Möglichkeiten:

– Neuverhandlung bei geänderten Kosten
– Einseitige Bestimmung durch den Lieferanten
– Preisänderungsklauseln (auch Preisgleitklauseln genannt)

Eine Neuverhandlung bei geänderten Kosten würde den Verwaltungsaufwand so weit erhöhen, dass an eine wirtschaftlich sinnvolle Wärmelieferung kaum zu denken wäre. Realistischer ist dagegen ein einseitiges Bestimmen neuer Preise durch den Lieferanten. Dies erfordert jedoch eine verschärfte Billigkeitskontrolle, was einer Rechts- und Planungssicherheit deutlich zuwiderläuft.

Automatische Preisänderungsklauseln bieten hier eine praktisch gut umsetzbare Lösung an. Die individuelle Vereinbarung von Preisänderungen Im Vertrag wird eine Regelung vereinbart, die automatisch zu Preisänderungen führt, wenn sich die Kosten ändern. Dann liegt keine einseitige Preisbestimmung vor, sondern die im Vorfeld vereinbarte Regelung wird nur angewendet. Dadurch entfällt die Billigkeitskontrolle.

Es gilt jedoch, dass die Preisänderungsklauseln gemäß § 307 BGB neutral ausgestaltet sein und bei Senkungen zwingend zur Anwendung kommen müssen. (BGH, 14.07.10 (VIII ZR 326/08), 27.01.10 (VII ZR 326/08))
Gesetzlich geregelt sind Preisänderungsklauseln in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV.

Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie

1) sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch (Kostenelement)

2) die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement)

angemessen berücksichtigen.

Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen.

Das Kostenelement muss unmittelbar an die beim Fernwärmeerzeuger anfallenden Kosten der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme gebunden sein. Die Berechnungsweise müssen für den Kunden erkennbar sein. Das Kostenelement und das Marktelement müssen jeweils 50 % der Preisänderungsklausel ausmachen und Abweichungen müssen zwingend begründet werden.
Alles weitere zum Thema Preisänderungsklauseln finden Sie in unserem Contractinglexikon.