Beschreibung
Wird der Wärmelieferungsvertrag direkt mit dem Mieter geschlossen wird dieser Vertrag mit dem Immobilieneigentümer abgeschlossen.
Dieser Vertrag behandelt den Fall einer Wärmelieferung aus einer im Gebäude des Kunden vom Lieferanten errichteten Anlage. Auch dafür ist zu prüfen, ob die Regelungen zum konkreten Fall passen. Für andere Versorgungskonstellationen, beispielsweise eine Quartiersversorgung mit mehreren Grundstücken und Abnehmern, sind leichte Änderungen vorzunehmen. Bei einer Versorgung über ein Wärmenetz (und kein Gebäudenetz) sind darüber hinaus etwaige Änderungsbedarfe nach § 30 oder § 29 WPG zu beachten. Erfolgt beispielsweise die Umstellung auf Wärmelieferung in einem vermieteten Gebäude, so muss ein anderes Muster verwendet werden, das die Vorgaben des § 556c BGB und der Wärmelieferverordnung beachtet.
Stand: 07/2025


