Beschreibung
Dieser Vertrag ist für den Fall einer Versorgung mit Mieterstrom aus Solaranlagen nach dem Summenzählermodell innerhalb einer Kundenanlage entwickelt worden, wobei Fragen der Zählerinstallationen und des Messaufbaus in diesem Vertrag ebenso wenig geregelt sind, wie der Umgang mit den entsprechenden Kosten. Die Regelung über ein physisches oder virtuelles Summenzählermodellbedarf einer gesonderten Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer und dem Betreiber des vorgelagerten Verteilnetzes (VNB), ggf. auch unter Einbeziehung von den Nutzern (Mietern), es sei denn das so genannte Liegenschaftsmodell nach § 6 Abs. 6 MsbG kann genutzt werden. Für eine „normale“ Stromlieferung mittels Netznutzung wird ein andersartiges Vertragskonstrukt aus einer Vielzahl von Verträgen benötigt.
Dieser Vertrag berücksichtigt die Vorgaben, die das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 in der am 15.05.2024 gültigen Fassung an die Gestaltung von Mieterstromlieferverträgen aus Solaranlagen stellt, damit der Lieferant den so genannten Mieterstromzuschlag nach EEG erhalten kann. Der Vertrag basiert dementsprechend darauf, dass zumindest auch eine Stromversorgung aus einer im Objekt installierten PV-Anlage (Solaranlage) erfolgt und diese zur Versorgung des Stromkunden mitgenutzt wird und dass der Lieferant auch eine Vollversorgung des Kunden sicherstellt, insbesondere dann, wenn die PV-Anlage keinen Strom produziert, vgl. § 42a Abs. 2, S. 4 EnWG. Es wird empfohlen, vor Nutzung dieses Vertrages zu prüfen, ob mit der vor Ort geplanten PV-Anlage und der beabsichtigten Art der Versorgung der Letztverbraucher aus ihr, auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 EEG 2023 erfüllt werden und auch ansonsten nichts der Gewährung eines Mieterstromzuschlags nach dem EEG 2023 entgegensteht. Mit der Novelle des EEG 2023 durch das so genannte „Solarpaket I“ kann für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 16.05.2024 der Mieterstromzuschlag auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Solarstrom in, an oder auf einer Nebenanlage oder einem Nicht-Wohngebäude produziert wird. Damit kann auch im gewerblichen Bereich ein Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen werden und können auch z.B. Garagen (und sonstige Nebenanlagen zu Gebäuden) für die Installation einer „Mieterstromanlage“ genutzt werden. Daneben gibt es seit 16.05.2024 mit dem neuen § 42b EnWG auch das Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung, dass eine Belieferung nur mit dem solar vor Ort produzierten Strom vorsieht (keine Vollversorgung). Dieses Modell stellt andere Anforderungen und wird mit dem vorliegenden Vertragsmuster nicht behandelt.
Der vorliegende Vertrag darf, sofern er der Stromversorgung einer vermieteten Nutzereinheit dient und für den dezentral verkauften Strom der Mieterstromzuschlag nach EEG in Anspruch genommen werden soll, grundsätzlich nicht Bestandteil des Mietvertrages des Stromkunden über seinen Wohnraum sein und der Stromkunde darf auch nicht von seinem Vermieter oder anderweitig verpflichtet sein, Strom in seiner Wohnung nur von dem vorliegenden Stromlieferanten zu beziehen (vgl. § 42a Abs. 2 EnWG; siehe aber auch die dort geregelten zwei Ausnahmen in § 42a Abs. 2, S. 2 Nr. 1 und 2 EnWG; sofern diese Ausnahmen greifen, bleiben abweichende Lösungen („Inklusivmodell“) möglich).
Dieses Vertragsmuster ist den besonderen Bedingungen jedes Einzelfalls anzupassen. Sind in diesem Muster Alternativlösungen vorgesehen, so ist die für den Einzelfall passende auszuwählen.
Hinweis: Haushaltskunden im Rechtssinne sind etwas anderes als Verbraucher. Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG sind nicht nur Letztverbraucher, die ihre Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, sondern auch Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch bis 10.000 kWh, die den Strom für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. Es gibt also Fälle, in denen ein Haushaltskunde kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, sondern Unternehmer. In diesem Fall gelten bestimmte Vorgaben aus diesem Muster nicht, worauf im Folgenden im Einzelnen hingewiesen wird.
Die Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen sind als Anlage dem Vertragsmuster beizulegen. Muster AGB können Sie ebenfalls hier im Shop laden und sind für Plus-, Basis- und Partner-Mitglieder kostenlos
Stand 06/2024


