Die Änderungen am Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurden politisch lang und kontrovers diskutiert. Am 10. Juli 2026 hat dies durch am gleichen Tag erfolgende Beschlüsse des Bundestags und des Bundesrats ein vorläufiges Ende gefunden. Der Bundestag verabschiedete das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) final, der Bundesrat hat keinen Einspruch eingelegt und der Bundespräsident hat das Gesetz anschließend ausgefertigt. Nach Erscheinen des GModG im Bundesgesetzblatt am 28. Juli ist das neue Gesetz bereits seit dem 29. Juli 2026 in seinen meisten Teilen in Kraft.
Die Einzelheiten dieser umfassenden Neuerungen der Regelungen zu den Heizanlagen wird Ihnen unser Referent, Dr. Dirk Legler von der Kanzlei Günther, im Detail vorstellen.
Zum Hintergrund: Die aktuelle Bundesregierung hatte schon in ihrem Koalitionsvertrag und dann in Ende Februar 2026 recht konkret eine große Novelle der Regelungen zu den Wärmeerzeugungsanlagen im GEG, (§§ 71 ff. GEG) angekündigt. Diese Regelungen sahen seit Anfang 2024 vor, dass jede neue Heizanlage im Neubau zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden musste. Das diente der Einhaltung der Klimaschutzvorgaben. Durch das GModG wird das nun abgeschafft und umfassend neu geregelt. Die Bundesregierung erklärte, dass sie den Wandel zu klimafreundlichen Heizungssystemen gleichwohl weiterhin unterstützen möchte, zugleich Hauseigentümer:innen aber im Falle eines Heizungstausches durch das GModG nun wieder mehr „Entscheidungsfreiheit“ zubilligen will.
Konkret entfallen damit künftig die seit 2024 geltenden Vorgaben zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien beim Heizen ebenso wie Betriebsverbote bestimmter Heizungen. Gebäudeeigentümer:innen von Bestandsimmobilien haben damit nach dem GModG vermeintlich eine „freie Heizungswahl“, d.h. sie können künftig neben Wärmepumpen, Hybridmodellen, Biomasse-Pelletheizungen, auch weiter Gas- und Ölheizungen verwenden. Bei Letzteren müssen sie ab dem Jahr 2029 indes einen zehnprozentigen Anteil von Bioheizstoffen zusetzen. Dieser Anteil soll mit der so genannten Bio-Treppe ab dem Jahr 2030 kontinuierlich steigen.
Ein weiterer Punkt der Reform betrifft die Aufteilung der Betriebskosten zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen. Parallel zu der Neustrukturierung des GModG wurde auch das CO2KostAuftG novelliert: Mieter:innen und Vermieter:innen sollen danach ab 2028 die Folgekosten bei der Nutzung fossiler Brennstoffe (wie insbesondere auch die Kosten der Bio-Treppe ab 2029) gemeinsam tragen.
In diesem Seminar…
…stellen wir Ihnen die Gesetzeslage nach GEG 2024 versus Neuregelungen nach GModG gegenüber
Insbesondere §§ 71 ff. GEG im Vergleich zu §§ 42 ff. GModG
…erhalten Sie einen Überblick über das, was sich durch das Gebäudemodernisierungsgesetz konkret für Sie als Contracting-Anbieter ändert
Nahwärme, Gebäudenetze, KWK, CO2Kosten, Transparenzvorgaben, Pflichten und Rechte
…erläutern wir Ihnen die Unterschiede bei den Auswirkungen zwischen Neubau und Bestand
neue Primärenergiefaktoren und Nullemissionsstandard im Neubau ab 2030





