Beschreibung
Allen Kunden muss seit 01.01.2025 der Abschluss eines Stromliefervertrages mit einem dynamischen Stromtarif angeboten werden. Hierbei muss der Stromlieferant umfassend über die Risiken und Besonderheiten dieses dynamischen Tarifvertrages informieren und bestenfalls auch ein Energiemanagementsystem sowie Kombinationen mit Speichertechnologien anbieten. Die gesetzlichen Vorgaben hierzu sind dringend zu beachten. Voraussetzung der Auswahlfreiheit des Kunden ist außerdem, dass bei diesem ein intelligentes Messsystem i.S.d. MsbG eingebaut ist.
Dieser Vertrag ist für den Fall einer Stromversorgung nach dem Summenzählermodell , also einer Stomdirektversorgung außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung, entwickelt worden, wobei Fragen der Zählerinstallationen und des Messaufbaus in diesem Vertrag ebenso wenig geregelt sind, wie der Umgang mit den entsprechenden Kosten oder die Frage, ob die Versorgung tatsächlich und rechtlich außerhalb eines Netzes der allgemeinen Versorgung stattfindet. Seit dem Urteil des EuGH vom 28.11.2024 ist die Frage, ob bei der dezentralen Direktversorgung wirklich keine Versorgung über ein Netz der allgemeinen Versorgung stattfindet, besonders sorgsam zu prüfen. Die Regelung über ein physisches oder virtuelles Summenzählermodell bedarf zudem einer gesonderten Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer und dem Betreiber des vorgelagerten Verteilnetzes (VNB), ggf. auch unter Einbeziehung von den Nutzern (Mietern), es sei denn das so genannte Liegenschaftsmodell nach § 6 Abs. 6 MsbG kann genutzt werden. Für eine „normale“ Stromlieferung mittels Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung wird ein andersartiges Vertragskonstrukt aus einer Vielzahl von Verträgen benötigt.
Dieses Vertragsmuster ist den besonderen Bedingungen jedes Einzelfalls anzupassen. Sind in diesem Muster Alternativlösungen vorgesehen, so ist die für den Einzelfall passende auszuwählen. Dem Vertragsmuster sind die Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen als Anlage 1 beizulegen.
Hinweis: Haushaltskunden im Rechtssinne sind etwas anderes als Verbraucher. Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG sind nicht nur Letztverbraucher, die ihre Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, sondern auch Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch bis 10.000 kWh, die den Strom für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. Es gibt also Fälle, in denen ein Haushaltskunde kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, sondern Unternehmer. In diesem Fall gelten bestimmte Vorgaben aus diesem Muster nicht, worauf im Folgenden im Einzelnen hingewiesen wird.
Achtung! Dieser Mustervertrag gilt daher sowohl für Haushaltskunden, die Verbraucher sind, als auch für Haushaltskunden, die Unternehmer sind. In Stromlieferungsverträgen, die nach diesem Muster mit einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB abgeschlossen werden, kann nur eine feste Erstlaufzeit von maximal zwei Jahren ab Unterzeichnung vereinbart werden. Eine darüber hinausgehende Erstlaufzeit kann nur in Form einer Individualvereinbarung vereinbart werden. Eine stillschweigende Verlängerung nach Ablauf der Erstlaufzeit ist für Verbraucher gemäß § 309 Nr. 9 lit. b BGB nur unbefristet mit einer monatlichen Kündigungsmöglichkeit möglich. Bitte dementsprechend die Alternativmöglichkeit zur Laufzeit in § 7 unbedingt beachten. Gleiches gilt für das Widerrufsrecht in § 8 Abs. 1]
Die Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen sind als Anlage dem Vertragsmuster beizulegen. Muster AGB können Sie ebenfalls hier im Shop laden.
Stand 12/2024


