Die BEW trägt dazu bei, die Treibhausgasemissionen im Energiewirtschaftssektor bis 2030 zu mindern und somit sowohl die nationalen als auch die europäischen Energie- und Klimaziele bis 2030 zu erreichen. Mit dieser Richtlinie soll bis 2030 die Installation von durchschnittlich bis zu 400 MW erneuerbarer Wärmeerzeugungsleistung pro Jahr gefördert und somit Investitionen von durchschnittlich rund 690 Mio. Euro jährlich angestoßen werden. Dadurch soll die Menge der Treibhausgasemissionen um ca. 2,4 Mio. Tonnen CO₂ pro Jahr im Jahr 2030 reduziert und ebenso die Wirtschaftlichkeitslücke zwischen der Nutzung erneuerbarer Energien und dem Einsatz fossiler Brennstoffe geschlossen werden.
Vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission tritt die Richtlinie voraussichtlich gegen Ende September 2021 und damit noch vor der Bundestagswahl in Kraft. Damit hebt diese die Förderbekanntmachung zum Modellvorhaben Wärmenetzsysteme 4.0 vom 11. Dezember 2019 auf. Ihre Geltungsdauer ist ab diesem Zeitpunkt auf sechs Jahre begrenzt.
Vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission tritt die Richtlinie voraussichtlich gegen Ende September 2021 und damit noch vor der Bundestagswahl in Kraft. Damit hebt diese die Förderbekanntmachung zum Modellvorhaben Wärmenetzsysteme 4.0 vom 11. Dezember 2019 auf. Ihre Geltungsdauer ist ab diesem Zeitpunkt auf sechs Jahre begrenzt.
Förderziele
Im Fokus der BEW steht die Dekarbonisierung von Wärme- und Kältenetzen bis 2045
· Neubau von Wärmenetzen
· Transformation von Wärmenetzen hin zu einer CO₂-neutralen Wärmeversorgung
· Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien & unvermeidbarer Abwärme in Wärme- und Kältenetzen
· Neubau von Wärmenetzen
· Transformation von Wärmenetzen hin zu einer CO₂-neutralen Wärmeversorgung
· Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien & unvermeidbarer Abwärme in Wärme- und Kältenetzen
Fördergegenstand
Die Wärmenetze 4.0 wird in der BEW-Förderung aufgehen. Insgesamt umfasst die BEW drei Module
· Transformationspläne, Machbarkeitsstudien
· Systemische Förderung
· Einzelmaßnahmen
· Transformationspläne, Machbarkeitsstudien
· Systemische Förderung
· Einzelmaßnahmen
Contracting-Anbieter sind ausdrücklich antragsberechtigt. Für sie gelten gesonderte Antragsbedingungen, die sich aber nicht von den aus anderen Förderprogrammen bekannten unterscheiden (Vertrag, Einverständnis zur Überprüfung etc.).
· Die BEW setzt mind. 16 Gebäude oder 100 Wohneinheiten voraus (alles < wird über das BEG gefördert)
· Bau neuer Netze: mind. 75 % der jährlich eingespeisten Wärmemenge oder Abwärme
· Netzerweiterung: bereits zu 100 % durch EE & Abwärme gespeister Netze sind förderfähig
· Förderung neuer Netze & KWK-Anlagen: Max. 10 % der eingespeisten Wärmemenge aus gas- oder ölbefeuerten Anlagen, die nicht KWK-Anlagen sind
· Transformationspläne: Aufzeigen eines realistischen Ausstiegspfades aus fossiler KWK, der nicht überwiegend aus dem Umstieg auf synthetische Brennstoffe besteht
· Betriebskostenförderung: Die Förderdauer beträgt 10 Jahre und die Höhe der Kosten für Solarthermieanlagen liegt bei 2 ct /kWh.
· Wärmepumpen: Unterscheidung zwischen Strom aus dem Netz der allg. Versorgung (max. Förderung von 7 ct/kWh) und geschlossenen Verteilernetzen auf der einen und Strom ohne Netzdurchleitung auf der anderen Seite (max. Förderung von 3 ct/kWh)
· Für geschlossene Verteilernetze gilt: keine Förderung für Strom aus fossiler Stromerzeugung oder KWK auf Basis fossiler Brennstoffe
· Einzelmaßnahmen, die unabhängig eines Transformationsplanes vorgenommen werden, sind nur innerhalb der ersten 3 Jahre nach Inkrafttreten der BEW förderfähig (auch ohne Betriebskostenförderung)
· Geothermie: Tiefbaukosten sind förderfähig
· Jährliche Überprüfung & ggf. Anpassung der Förderung
· Die BEW setzt mind. 16 Gebäude oder 100 Wohneinheiten voraus (alles < wird über das BEG gefördert)
· Bau neuer Netze: mind. 75 % der jährlich eingespeisten Wärmemenge oder Abwärme
· Netzerweiterung: bereits zu 100 % durch EE & Abwärme gespeister Netze sind förderfähig
· Förderung neuer Netze & KWK-Anlagen: Max. 10 % der eingespeisten Wärmemenge aus gas- oder ölbefeuerten Anlagen, die nicht KWK-Anlagen sind
· Transformationspläne: Aufzeigen eines realistischen Ausstiegspfades aus fossiler KWK, der nicht überwiegend aus dem Umstieg auf synthetische Brennstoffe besteht
· Betriebskostenförderung: Die Förderdauer beträgt 10 Jahre und die Höhe der Kosten für Solarthermieanlagen liegt bei 2 ct /kWh.
· Wärmepumpen: Unterscheidung zwischen Strom aus dem Netz der allg. Versorgung (max. Förderung von 7 ct/kWh) und geschlossenen Verteilernetzen auf der einen und Strom ohne Netzdurchleitung auf der anderen Seite (max. Förderung von 3 ct/kWh)
· Für geschlossene Verteilernetze gilt: keine Förderung für Strom aus fossiler Stromerzeugung oder KWK auf Basis fossiler Brennstoffe
· Einzelmaßnahmen, die unabhängig eines Transformationsplanes vorgenommen werden, sind nur innerhalb der ersten 3 Jahre nach Inkrafttreten der BEW förderfähig (auch ohne Betriebskostenförderung)
· Geothermie: Tiefbaukosten sind förderfähig
· Jährliche Überprüfung & ggf. Anpassung der Förderung
Wir stellen unseren Mitgliedern weitere Informationen zu diesem Thema in der Gruppe „Förderrichtlinien“ unseres internen Mitgliederbereiches zur Verfügung.
Neben erweiterten Informationsangeboten haben unsere Mitglieder eine Vielzahl von Vorteilen wie z.B. Veranstaltungsrabatte oder die fachliche Beratung zu Fragen des Contractings.
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