Förderrichtlinien
Durch die Novellierung BEG, BEW und EEW haben sich viele neue Förderungsmöglichkeiten für Energiedienstleistungen ergeben. Diesen möchten wir Ihnen hier in kompakter Form vorstellen.
Welche Möglichkeiten bieten sich durch die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) für Contracting-Anbieter?
Mit der BEG wurde eine Vereinheitlichung der Förderlandschaft vorgenommen und parallel auch die Problematik der De-minimis-Beihilfe-Regelung berücksichtigt. Das heißt konkret, dass Contracting-Anbieter nicht nur antragsberechtigt sind, sondern auch nicht mehr wie bei früheren Förderprogrammen durch die Vorgaben der De-minimis-Beihilfe-Regelung eingeschränkt werden. Contracting-Anbieter haben somit keine Begrenzung bei der Fördersumme.
Die BEG ersetzt die bestehenden Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich – darunter das CO2-Gebäudesanierungsprogramm (Programme Energieeffizient Bauen und Sanieren), das Programm zur Heizungsoptimierung (HZO), das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und das Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP).
Die BEG ist in eine Grundstruktur mit drei Teilprogrammen aufgeteilt:

Die BEG EM ist im Januar 2021 in der Zuschussvariante beim BAFA gestartet.
Die BEG NWG und BEG WG (Zuschuss- und Kreditvariante) sowie die BEG EM in der Kreditvariante sind zur Durchführung durch die KfW ab 1. Juli 2021 geplant. Ab 2023 erfolgt die Förderung in jedem Fördertatbestand wahlweise als direkter Investitionszuschuss des BAFA oder als zinsverbilligter Förderkredit mit Tilgungszuschuss der KfW.
Fördergegenstand
Im Rahmen der BEG EM sind folgende Einzelmaßnahmen in Bestandsgebäuden für Wohngebäude und Nichtwohngebäude förderfähig:
· Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
· Anlagentechnik (außer Heizung)
· Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
· Heizungsoptimierung
· Fachplanung und Baubegleitung
Was ist insbesondere für Contracting-Anbieter zu beachten?
Voraussetzungen für Contracting-Anbieter:
· ein konsentierter Entwurf eines Contractingvertrags muss vorliegen,
· Der Vertrag muss inhaltlich die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen
· Unterschreitet die Laufzeit des Vertrags (10 Jahre), so gelten die Regelungen bei Veräußerung
· Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Vertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs enthalten
· alle Parteien der Prüfung gemäß Nummer 9.7 der Richtlinie zustimmen
· der Contracting-Anbieter und der oder die Contractingnehmer:in müssen sich mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Fördergeber einverstanden erklären. Dazu gehören auch, dass Bücher, Belege und sonstige mit dem Fördervorhaben verbundene geschäftliche und technische Unterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt werden
· Für die nach Nummer 7.2 vorzulegende Erklärung kann der nach Nummer 9 zuständige Durchführer in Abstimmung mit dem BMWi den Contracting-Anbietern ein verbindliches Muster vorgeben
Da es in den ersten Monaten sehr viele Rückfragen und unklare Regelungen gab, hat das BMWi konkrete Richtlinien und FAQs zum BEG veröffentlicht. Unter den FAQs geht das BMWi u.a. auf diese Frage ein, die eine große Relevanz für Contracting-Anbieter hat: „5.1 Wie kann Energieliefer-Contracting bei Neubauten im Rahmen der BEG NWG und WG umgesetzt werden?
Nicht-Eigentümer:innen bzw. Contracting-Anbieter sind für die Förderzwecke eines Neubau-EH/EG antragsberechtigt (nicht nur im klassischen Sinne für Heizungsanlagen), auch wenn diese nur die Heizungsanlagen übernehmen, sofern im Ergebnis ein förderfähiger EH/EG-Standard erreicht wird. Die klassische Variante ist, dass ein Contracting-Anbieter in die Heizungsanlage investiert und der Bauherr in die Gebäudehülle und Anlagentechnik ohne Heizung. Beide Investoren sind mit ihren Kosten förderfähig und erhalten für ihre (Teil)Vorhaben eigene Zusagen auf das Förderziel eines EH/EG, das gemeinsam erreicht wird. Es ist genauso möglich, wenn nur der Contracting-Anbieter eine Förderung für die Heizungsanlage nimmt, wenn das Neubauvorhaben als ein förderfähiges EH/EG abgeschlossen wird. Es können also zwei Anträge von zwei Fördermittelnehmern für ein Neubauvorhaben gestellt werden, wenn insgesamt die Höchstgrenze für geltend gemachte förderfähigen Kosten eingehalten wird.“
Mit den neuen Richtlinien wurde insbesondere eine Änderung für Wärmenetze aufgenommen. Konkret gehören jetzt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen unter 4.11 (Wärmeverteilung und Wärmeübergabe) auch der Anschluss an ein Wärmenetz. Das stellt eine wesentliche Verbesserung im Bereich der Wärmenetze dar, da die Anschlusskosten auch dann förderfähig sind, wenn sie im Eigentum des Wärmelieferanten verbleiben.
Gebäudenetz und Wärmenetz sind jetzt dadurch deutlich voneinander abgegrenzt, dass das Wärmenetz als solches neu definiert ist zur „Versorgung der Allgemeinheit“ und auf mehreren Grundstücken gelegen ist und kein Gebäudenetz ist.
Das Gebäudenetz ist jetzt definiert als nicht-öffentliches Netz (vorher: Wärmenetz), das mindestens 2 Gebäude zur ausschließlichen Eigenversorgung mit Wärme versorgt. Eine ausführliche Erklärung zu den Neuerungen hat die KfW hier veröffentlicht. Hier finden sie eine Übersicht zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen.
Weitere Informationen für Mitglieder
Wir stellen unseren Mitgliedern weitere Informationen zu diesem Thema im internen Mitgliederbereich zur Verfügung.
Was bedeutet die Einführung der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) für Contracting-Anbieter? Worauf ist besonders zu achten?
Die BEW trägt dazu bei, die Treibhausgasemissionen im Energiewirtschaftssektor bis 2030 zu mindern und somit sowohl die nationalen als auch die europäischen Energie- und Klimaziele bis 2030 zu erreichen. Mit dieser Richtlinie soll bis 2030 die Installation von durchschnittlich bis zu 400 MW erneuerbarer Wärmeerzeugungsleistung pro Jahr gefördert und somit Investitionen von durchschnittlich rund 690 Mio. Euro jährlich angestoßen werden. Dadurch soll die Menge der Treibhausgasemissionen um ca. 2,4 Mio. Tonnen CO₂ pro Jahr im Jahr 2030 reduziert und ebenso die Wirtschaftlichkeitslücke zwischen der Nutzung erneuerbarer Energien und dem Einsatz fossiler Brennstoffe geschlossen werden.
Vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission tritt die Richtlinie voraussichtlich gegen Ende September 2021 und damit noch vor der Bundestagswahl in Kraft. Damit hebt diese die Förderbekanntmachung zum Modellvorhaben Wärmenetzsysteme 4.0 vom 11. Dezember 2019 auf. Ihre Geltungsdauer ist ab diesem Zeitpunkt auf sechs Jahre begrenzt.
Förderziele:
Im Fokus der BEW steht die Dekarbonisierung von Wärme- und Kältenetzen bis 2045
· Neubau von Wärmenetzen
· Transformation von Wärmenetzen hin zu einer CO₂-neutralen Wärmeversorgung
· Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien & unvermeidbarer Abwärme in Wärme- und Kältenetzen
Förderziele
Im Fokus der BEW steht die Dekarbonisierung von Wärme- und Kältenetzen bis 2045
· Neubau von Wärmenetzen
· Transformation von Wärmenetzen hin zu einer CO₂-neutralen Wärmeversorgung
· Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien & unvermeidbarer Abwärme in Wärme- und Kältenetzen
Fördergegenstand
Die Wärmenetze 4.0 wird in der BEW-Förderung aufgehen. Insgesamt umfasst die BEW drei Module
· Transformationspläne, Machbarkeitsstudien
· Systemische Förderung
· Einzelmaßnahmen
EEW
Die Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW) wurde bereits 2019 eingeführt und hat sich zu einem zentralen Förderprogramm zur Dekarbonisierung von Industrie und Gewerbe entwickelt. Das BMWi unterstützt das Förderprogramm über Investitionen in die Reduktion von CO2- und Energieverbräuchen sowie durch den Einsatz von Erneuerbaren Energien in der Prozesswärme finanziell durch Zuschüsse
Im Sinne des stetigen Verbesserungsprozesses sind für das Investitionsprogramm folgende Änderungen geplant:
- Reaktion auf erhöhtes Ambitionsniveau im Klimaschutz, u.a. durch neue Fördergegenstände „Ressourceneffizienz“ und „Transformationskonzepte“ (TK)
- Verbesserung der Förderbedingungen für kleine- und mittlere Unternehmen (KMU) und im Bereich der Abwärmenutzung
- Optimierung auf Basis der bisherigen Erfahrungen
Mit dem Entwurf des BMWis zur Novellierung der Förderrichtlinie EEW ergeben sich ganz neue Perspektiven für Contracting-Anbieter. Der aktuelle Entwurfsstand der Novelle, von Ende Juli 2021, sieht u.a. neue Fördergegenstände vor, zu denen sog. Transformationskonzepte zählen:
· Förderquote: beträgt 50 % der beihilfefähigen Kosten
· Maximale Fördersumme: beträgt 80.000€ für ein Transformationskonzept
· Laufzeit der Förderrichtlinie: Ende Okt. 2021 bis 31.12.2026
Ziel der Förderung ist es, Unternehmen bei der Planung und Umsetzung der eigenen Transformation hin zur Klimaneutralität zu unterstützen. Dazu wird die Erstellung eines Transformationskonzeptes gefördert. Der Zeitrahmen für die Umsetzung von Vorhaben aus der „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) kann, sofern diese Bestandteil eines Transformationskonzeptes sind, erweitert werden.
Relevantes für Contracting-Anbieter
Erstmalig werden Contracting-Anbieter im Rahmen der EEW dazu befähigt die Erstellung von Einsparkonzepten zu übernehmen, sofern diese nach ISO 50001 zertifiziert sind. Contracting-Anbieter sind ausdrücklich antragsberechtigt. Die Grundvoraussetzung ist eine in der Bundesrepublik befindliche Niederlassung des Unternehmens, für dessen Primärprozesse ein Einsparkonzept erarbeitet wird.
· Eigenleistungen sind nicht förderfähig
· Antragsteller können jedoch externe Berater einbinden (z.B. Unternehmen zur Erstellung der CO₂-Bilanz, zur Zertifizierung der CO₂-Bilanz
Voraussetzungen für Contracting-Anbieter bei Förderantragsstellung (Entwurfsstand Juli 2021)
Vorlage des Entwurfs des Contracting-Vertrags, der den Contracting-Anbieter und den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt
· Die Laufzeit des Vertrages muss mindestens die geregelte Nutzungspflicht (drei Jahre) abdecken und die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen
· Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Vertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs für das Vorhaben enthalten
· Vorlage einer durch den Contracting-Anbieter und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass der Contracting-Anbieter den Contractingnehmer über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages informiert hat
· Vorlage einer durch den Contracting-Anbieter und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass alle Parteien der Prüfung gemäß Nummer 9.7 dieser Richtlinie zustimmen
· Vorlage einer durch den Contracting-Anbieter und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass sie mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Zuwendungsgeber oder von ihm mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden sind. Dies umfasst unter anderem, dass Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt, Auskünfte erteilt und Vor-Ort-Prüfungen zugelassen werden
Weitere Informationen für Mitglieder
Wir stellen unseren Mitgliedern weitere Informationen zu diesem Thema im internen Mitgliederbereich zur Verfügung.



