Mit der BEG wurde eine Vereinheitlichung der Förderlandschaft vorgenommen und parallel auch die Problematik der De-minimis-Beihilfe-Regelung berücksichtigt. Das heißt konkret, dass Contracting-Anbieter nicht nur antragsberechtigt sind, sondern auch nicht mehr wie bei früheren Förderprogrammen durch die Vorgaben der De-minimis-Beihilfe-Regelung eingeschränkt werden. Contracting-Anbieter haben somit keine Begrenzung bei der Fördersumme.

Die BEG ersetzt die bestehenden Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich – darunter das CO2-Gebäudesanierungsprogramm (Programme Energieeffizient Bauen und Sanieren), das Programm zur Heizungsoptimierung (HZO), das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und das Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP).

Die BEG ist in eine Grundstruktur mit drei Teilprogrammen aufgeteilt:
Die BEG EM ist im Januar 2021 in der Zuschussvariante beim BAFA gestartet.
Die BEG NWG und BEG WG (Zuschuss- und Kreditvariante) sowie die BEG EM in der Kreditvariante sind zur Durchführung durch die KfW ab 1. Juli 2021 geplant. Ab 2023 erfolgt die Förderung in jedem Fördertatbestand wahlweise als direkter Investitionszuschuss des BAFA oder als zinsverbilligter Förderkredit mit Tilgungszuschuss der KfW.
Im Rahmen der BEG EM sind folgende Einzelmaßnahmen in Bestandsgebäuden für Wohngebäude und Nichtwohngebäude förderfähig:

· Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
· Anlagentechnik (außer Heizung)
· Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
· Heizungsoptimierung
· Fachplanung und Baubegleitung
Voraussetzungen für Contracting-Anbieter:

· ein konsentierter Entwurf eines Contractingvertrags muss vorliegen,
· Der Vertrag muss inhaltlich die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen
· Unterschreitet die Laufzeit des Vertrags (10 Jahre), so gelten die Regelungen bei Veräußerung
· Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Vertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs enthalten
· alle Parteien der Prüfung gemäß Nummer 9.7 der Richtlinie zustimmen
· der Contracting-Anbieter und der oder die Contractingnehmer:in müssen sich mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Fördergeber einverstanden erklären. Dazu gehören auch, dass Bücher, Belege und sonstige mit dem Fördervorhaben verbundene geschäftliche und technische Unterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt werden
· Für die nach Nummer 7.2 vorzulegende Erklärung kann der nach Nummer 9 zuständige Durchführer in Abstimmung mit dem BMWi den Contracting-Anbietern ein verbindliches Muster vorgeben

Da es in den ersten Monaten sehr viele Rückfragen und unklare Regelungen gab, hat das BMWi konkrete Richtlinien und FAQs zum BEG veröffentlicht. Unter den FAQs geht das BMWi u.a. auf diese Frage ein, die eine große Relevanz für Contracting-Anbieter hat: „5.1 Wie kann Energieliefer-Contracting bei Neubauten im Rahmen der BEG NWG und WG umgesetzt werden?

Nicht-Eigentümer:innen bzw. Contracting-Anbieter sind für die Förderzwecke eines Neubau-EH/EG antragsberechtigt (nicht nur im klassischen Sinne für Heizungsanlagen), auch wenn diese nur die Heizungsanlagen übernehmen, sofern im Ergebnis ein förderfähiger EH/EG-Standard erreicht wird. Die klassische Variante ist, dass ein Contracting-Anbieter in die Heizungsanlage investiert und der Bauherr in die Gebäudehülle und Anlagentechnik ohne Heizung. Beide Investoren sind mit ihren Kosten förderfähig und erhalten für ihre (Teil)Vorhaben eigene Zusagen auf das Förderziel eines EH/EG, das gemeinsam erreicht wird. Es ist genauso möglich, wenn nur der Contracting-Anbieter eine Förderung für die Heizungsanlage nimmt, wenn das Neubauvorhaben als ein förderfähiges EH/EG abgeschlossen wird. Es können also zwei Anträge von zwei Fördermittelnehmern für ein Neubauvorhaben gestellt werden, wenn insgesamt die Höchstgrenze für geltend gemachte förderfähigen Kosten eingehalten wird.“

Mit den neuen Richtlinien wurde insbesondere eine Änderung für Wärmenetze aufgenommen. Konkret gehören jetzt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen unter 4.11 (Wärmeverteilung und Wärmeübergabe) auch der Anschluss an ein Wärmenetz. Das stellt eine wesentliche Verbesserung im Bereich der Wärmenetze dar, da die Anschlusskosten auch dann förderfähig sind, wenn sie im Eigentum des Wärmelieferanten verbleiben.

Gebäudenetz und Wärmenetz sind jetzt dadurch deutlich voneinander abgegrenzt, dass das Wärmenetz als solches neu definiert ist zur „Versorgung der Allgemeinheit“ und auf mehreren Grundstücken gelegen ist und kein Gebäudenetz ist.

Das Gebäudenetz ist jetzt definiert als nicht-öffentliches Netz (vorher: Wärmenetz), das mindestens 2 Gebäude zur ausschließlichen Eigenversorgung mit Wärme versorgt. Eine ausführliche Erklärung zu den Neuerungen hat die KfW hier veröffentlicht. Hier finden sie eine Übersicht zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen.
Wir stellen unseren Mitgliedern weitere Informationen zu diesem Thema in der Gruppe „Förderrichtlinien“ unseres internen Mitgliederbereiches zur Verfügung.
Neben erweiterten Informationsangeboten haben unsere Mitglieder eine Vielzahl von Vorteilen wie z.B. Veranstaltungsrabatte oder die fachliche Beratung zu Fragen des Contractings.
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