Die Energiesteuer für Erdgas beträgt nach § 2 Abs. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) 31,80 EUR/MWh für Erdgas. Dieser Steuersatz ist auf 5,50 EUR/MWh reduziert, wenn das Erdgas zum Heizen eingesetzt wird.

Gemäß § 54 EnergieStG können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes eine weitere Energiesteuerentlastung in Höhe von 1,38 EUR/MWh in Anspruch nehmen, wenn sie Erdgas zu betrieblichen Zwecken einsetzen. Ein Wärmelieferant ist ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Jedoch setzt § 54 Abs. 1 S. 2 EnergieStG fest, dass die eigentlich bestehende Entlastungsmöglichkeit nicht genutzt werden kann, wenn die eingesetzte Energie dazu verwendet wird, einen Abnehmer mit Wärme zu versorgen, der nicht selbst ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist. Ein Wärmelieferant kann also nur dann die Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG in Anspruch nehmen, wenn sein Kunde ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist, nicht dagegen, wenn der Kunde ein Wohnungsunternehmen oder Einzelhandelsunternehmen ist.

Eine weitere Entlastungsmöglichkeit besteht unabhängig von § 54 EnergieStG nach § 53a EnergieStG für Energieerzeugnisse, die in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen eingesetzt werden. Diese Entlastung ist eine vollständige Entlastung, führt also dazu, dass derjenige, der die KWK-Anlage betreibt, die gesamte auf den Brennstoff unter bestimmten Voraussetzungen für die KWK-Anlage gezahlte Energiesteuer auf einen entsprechenden Antrag hin erstattet bekommt.

Die für die dezentrale Stromerzeugung wichtigste Entlastungsmöglichkeit bei der Stromsteuer findet sich in § 9 Abs. 3 Nr. 3 StromStG. Danach ist von der Steuer befreit Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen.

Diese Regelung ist im Jahre 2019 dahingehend verschärft worden, dass sie nicht mehr für alle Anlagen mit einer Leistung bis 2 MW gilt, sondern nur für solche, die Strom aus erneuerbaren Energien oder in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugen. Verschärft wurden ebenfalls die formalen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 StromStG.
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Bild: Erich Schmidt Verlag

Dem Energie- und Stromsteuerrecht haftet unter den Anwender:innen der Ruf an, schwierig und unverständlich zu sein. Ein Ruf, der vielleicht sogar dem Steuerrecht insgesamt zu eigen ist. Unabhängig von der Frage, ob dieser Ruf zu Recht besteht, hilft er nicht weiter. Denn erfolgreiche Contracting-Modelle müssen immer auch die energie- und stromsteuerlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen. Ja, manchmal hängt der Erfolg eines Modells von der konkreten steuerrechtlichen Beurteilung ab. Es lohnt sich also für jeden Contracting-Dienstleister, zugleich auch einen Überblick über diese Materie mitzubringen. Gerade angesichts der gewaltigen Veränderungen in Sachen Energie ist es unerlässlich, sich hiermit zu befassen.

Im Gegensatz zu der Bedeutung steht nach meiner Wahrnehmung die Verfügbarkeit aktueller und gut verständlich geschriebener Bücher zum Thema. Dr. Mathias Mailänder hat nun im Erich Schmidt Verlag ein „Praxis- und Compliancehandbuch“ zur Strom- und Energiesteuer vorgelegt, das antritt, diesen Missstand zu beseitigen.

Der Autor ist Rechtsanwalt bei der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und dort nach eigenen Angaben vorwiegend in den Bereichen des Klima- und Umweltrechts tätig. Dass sein Schwerpunkt im Energie- und Stromsteuerrecht liegt, verwundert angesichts des Themas des Werks nicht.

Glücklicherweise wendet sich das knapp über 220 Seiten starke Buch nicht nur an die juristischen Fachleser:innen, sondern wird seinem Anspruch, ein Praxisbuch sein zu wollen, auch hinsichtlich der Zielgruppe gerecht. Dabei sind sprachlicher Stil und Art der Darstellung natürlich juristisch geprägt. Das tut der Lesbarkeit aber keinen Abbruch. Im Gegenteil, durch die präzise Hinführung zu den einzelnen Themen kann ich den Ausführungen des Autors gut folgen.

Mailänder geht auf alle wichtigen Fragen des aktuellen Rechts ein und erläutert die Auswirkungen der einzelnen Regelungen ebenso wie die Zusammenhänge gut nachvollziehbar. Angereichert ist diese Darstellung durch einen bemerkenswert umfangreichen Fußnotenapperrat. So kommt schon die Einleitung bei 15 Seiten auf 114 Fußnoten. Das wirkt manchmal wie verschwendeter Platz, zumal zu viele Fußnoten auf dieselbe Fundstelle verweisen. Hier wäre eine kompaktere Darstellung ausreichend gewesen. Auf der anderen Seite erlaubt der Umfang aber ein sehr zielgerichtetes (Nach-)Lesen, ohne, dass ich an andere Stellen des Buches blättern muss.

Neben der Einleitung, die zum Thema hinführt und auch den Bogen zu europäischen Bezügen spannt, widmen sich die Kapitel des Buches natürlich der Stromsteuer und der Energiesteuer. Wegen des Umfangs der Materie nimmt dabei die Energiesteuer mehr Raum ein. Der Text ist stets sinnvoll gegliedert und folgt im Wesentlichen Reihenfolge und Aufbau der zugrunde liegenden Normen. Das erleichtert die Orientierung.

Das vierte Kapitel zur Tax Compliance ist angesichts des Umstandes, dass es sich auch um ein „Compliancehandbuch“ handelt, mit zwölf Seiten überraschend kurz. Es beantwortet jedoch wichtige Fragen und gibt mit einer Übersicht wichtiger Pflichten eine praxistaugliche Hilfe an die Hand. Überhaupt fallen mir bei der Lektüre des Buches die vielen Einschübe, Hinweise und Beispiele auf, die wertvolle Tipps und Orientierungspunkte bieten. Darin sehe ich eine weitere Stärke des Buches.

Am Ende bekomme ich mit „Strom- und Energiesteuer“ von Mathias Mailänder etwas mehr, als ich erwartet habe: eine lesenswerte, umfassende und vor allem aktuelle Darstellung des Strom- und Energiesteuerrechts auf einem Niveau, das auch dem Praktiker, der nicht aus dem Steuerrecht kommt, zugänglich und ihm zahlreiche nützliche Tipps an die Hand gibt. Aus Sicht des Contracting-Unternehmens fehlen die Bezüge zu allen Fragen rund um die Besteuerung der Wohnungsunternehmen, aber das will dieses Buch ja auch gar nicht behandeln.

Insgesamt empfehle ich das Buch in jede gut ausgestattete Unternehmens-„Bibliothek“. Dort dient es dann auch als Nachschlagwerk und Quelle zur tiefergehenden Beschäftigung mit einzelnen Aspekten, will aber auch gerne durchgearbeitet werden.