Messstellenbetreiber sind immer Vertragspartner eines Messstellenvertrages. Gemäß der Definition aus § 2 S. 1 Nr. 12 MsbG sind sie sowohl grundzuständige als auch wettbewerbliche Messstellenbetreiber. Sie können im Verhältnis zu den jeweiligen Netzbetreibern auf den Messstellenbetreiberrahmenvertrag der BNetzA zurückgreifen. Im Gegensatz dazu ist das Auftragsverhältnis zu ihren Kunden individuell zu gestalten, um die konkreten Geschäftsmodelle der wettbewerblichen Messstellenbetreiber abzubilden.
Grundzuständige Messstellenbetreiber nach dem MsbG müssen sich hingegen anderen Regularien unterwerfen. Sofern sie Messstellenverträge mit ihren Anschlussnutzern schließen möchten, müssen diese veröffentlicht werden. Zudem steht kein Standardvertrag zur Verfügung. So ist ein Netznutzungsvertrag mit den Lieferanten im jeweiligen Netzgebiet zwar standardisiert vorgebbar, jedoch bedeutet ein Neuabschluss stets einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Vollkommen ohne Standardverträge mit feststehenden Vorgaben können grundzuständige Messstellenbetreiber und Vereinbarungen mit Lieferanten und Anschlussnutzern hinsichtlich der Abrechnung des Messstellenbetriebsentgeltes treffen. Jedoch muss die Abrechnung über den Lieferanten genau geklärt werden im Vorfeld. Bilaterale Vereinbarungen führen leider nur zu Einzelfallösungen.
Dies gilt auch für die Lieferanten. Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat im Verhältnis mit ihnen ist stets von einem Neuabschluss des Netznutzungsvertrages auszugehen und die Option zur Verhandlung über die Abrechnung des Messstellenbetriebsentgeltes zu bewerten. Im Verhältnis zu seinen Kunden ist jedenfalls die Abtrennung des Messentgeltes vom Netznutzungsentgeltes im Hinblick auf eine Preisanpassung zugunsten des Kunden zu bewerten und gegebenenfalls die mit den Netzbetreiber vereinbarte Art der Abrechnung des Messstellenbetriebsentgeltes abzubilden.
Viele weitere Artikel und Informationen zu allen Themen des Contractings finden Sie in unserem Contractinglexikon.
Wenn Sie über alle Neuigkeiten zum MsbG auf dem Laufenden gehalten werden möchten, melden Sie sich zu unserem Newsletter an. So verpassen Sie auch in Zukunft keine unserer Neuigkeiten und Veranstaltungen!