Am 02.09.2016 ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft getreten. Es regelt alle Fragen der Messung von Strom und Gas, auf die Wärmelieferung ist es jedoch nicht anwendbar. Es besteht neben dem Mess- und Eichgesetz, welches ausschließlich die Eichung regelt. Das Mess- und Eichgesetz gilt auch für Wärmemessgeräte.

Das MsbG hat zum Ziel, dass aktuelle Informationen über Verbrauch und Erzeugung eine bessere und sicherere Steuerung der Energieversorgung ermöglichen sollen. Zudem sollen Letztverbraucher besser über ihren Verbrauch informiert werden, um so Effizienzpotentiale zu nutzen. Auch soll die Integration der Messung aller Sparten gestärkt und eine sichere Kommunikation von Mess- und Steuerungsdaten gewährleistet werden.

Es geht also weit über die reine Messung von Strom- und Gasverbrauch hinaus.

Diese Gesetzesziele sollen durch die flächendeckende Einführung von intelligenten Messsystemen erreicht werden. Das Gesetz verwendet folgende Kernbegriffe:
§ 2 Nr. 10 MsbG: Messeinrichtung ein Messgerät, das für die Gewinnung von Messwerten eingesetzt wird
§ 2 Nr. 15 MsbG: moderne Messeinrichtung: Messeinrichtung, die den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann
§ 2 Nr. 13 MsbG: Messsystem: in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung
§ 2 Nr. 19 MsbG: Smart-Meter-Gateway: Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems, die ein oder mehrere Messeinrichtungen unter Anwendung von Schutzprofilen u.a. sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden kann
§ 2 Nr. 20 MsbG: Smart-Meter-Gateway-Administrator: Person, die als Messstellenbetreiber oder in dessen Auftrag für den technischen Betrieb des intelligenten Messsystems verantwortlich ist
§ 2 Nr. 7 MsbG: intelligentes Messsystem: moderne Messeinrichtung, die über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist, tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeit widerspiegelt und Einhaltung der besonderen Anforderungen der §§ 21 und 22 zu Schutzprofilen und Technischen Richtlinien festlegt.

Das Instrument zur Erreichung dieser Ziele sind intelligente Messsysteme, für deren Einführung Übergangszeiten von 8 bis 16 Jahren vorgesehen sind. Auch besteht keine Pflicht zur Einführung intelligenter Messsysteme für Abnehmer bis 6.000 kWh/Jahr und Erzeuger bis zu 7 kW elektrische Erzeugungsleistung. Jedoch unterliegen solche Kleinstabnehmer oder –einspeiser einer Duldungspflicht für intelligente Messsysteme, wenn sie zu Preisen bis zur Höhe der gesetzlichen Preisobergrenzen vom grundzuständigen Messstellenbetreiber eingesetzt werden.

Für die Messung ist grundsätzlich der grundzuständige Messstellenbetreiber zuständig. Das ist bisher der Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung, an dessen Netz eine Abnahmestelle angeschlossen ist. Diese Aufgabe kann jedoch abgegeben werden, worüber Netzbetreiber die die Anschlussnutzer und Anschlussnehmer informieren muss. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer haben jedoch ein Wahlrecht hinsichtlich der Auswahl des Messstellenbetreibers, d.h. sie können sich einer Messstellenbetreiber ihrer Wahl anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers suchen.
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