Mit dem BEHG wird eine Bepreisung von CO₂ für die Sektoren Wärme und Verkehr eingeführt. Das Gesetz gibt vor, dass die Inverkehrbringer von Brennstoffen ab 2021 an einem Emissionshandelssystem teilnehmen müssen. Die entsprechenden Verantwortlichen müssen für die Emissionen der in Verkehr gebrachten Brennstoffe Zertifikate erwerben und abgeben.
Dies geschieht, indem die Bundesregierung eine jährliche Emissionsmenge festlegt, welche für die Erreichung der Klimaziele nötig ist. Nun muss jeder, der Brenn- und Kraftstoffe in Verkehr bringt, für die dadurch bei Verwendung verursachte Emissionsmenge Zertifikate kaufen. Von 2021 bis 2025 erfolgt dies zu Festpreisen, danach werden sie versteigert. Bis Ende 2026 gibt es keine Obergrenze für die Anzahl der Zertifikate, die gekauft werden müssen.
Dies geschieht, indem die Bundesregierung eine jährliche Emissionsmenge festlegt, welche für die Erreichung der Klimaziele nötig ist. Nun muss jeder, der Brenn- und Kraftstoffe in Verkehr bringt, für die dadurch bei Verwendung verursachte Emissionsmenge Zertifikate kaufen. Von 2021 bis 2025 erfolgt dies zu Festpreisen, danach werden sie versteigert. Bis Ende 2026 gibt es keine Obergrenze für die Anzahl der Zertifikate, die gekauft werden müssen.
Grundsätzlich ist dies der Verantwortliche, d.h. der Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes bzw. derjenige, der sonst energiesteuerrechtlich relevante Schritte durchführt. Dies bedeutet, dass der Verantwortliche der Brennstoffhändler ist und nicht der Contracting-Anbieter.
Gemäß §§ 6 ff. BEHG obliegt dem Verantwortlichen die Einreichung eines Überwachungsplans zur Ermittlung der Brennstoffemissionen, die Ermittlung und der Bericht für diese Emissionen und die Abgabe von Zertifikaten.
Gemäß §§ 6 ff. BEHG obliegt dem Verantwortlichen die Einreichung eines Überwachungsplans zur Ermittlung der Brennstoffemissionen, die Ermittlung und der Bericht für diese Emissionen und die Abgabe von Zertifikaten.
Der Wärmelieferant ist nicht der Verpflichtete im Sinne des BEHG, wodurch keine direkten Kosten für ihn entstehen. Jedoch steigen die Brennstoffkosten, da die Kosten für die Zertifikate vom Brennstoffhändler auf den Brennstoffpreis aufgeschlagen werden.
Dies wiederum führt zu einer Erhöhung des Arbeitspreises für den Contracting-Anbieter. Die Weitergabe ist über Preisänderungklauseln für ihn möglich, wenn eine Koppelung an Erzeugerpreise und Einkaufskosten vorliegt.
Bei der Koppelung des Wärmepreises an die Börsennotierung ist die Weitergabe nur durch gesonderte Faktoren in der Klausel möglich.
Für die Kostenneutralitätsberechnung entstehen keine Probleme.
Im Ergebnis werden auf erneuerbaren Energien beruhende Beheizungskonzepte dadurch in Zukunft zunehmend wettbewerbsfähiger.
BEHG in der Fassung vom 12.12.2019
Dies wiederum führt zu einer Erhöhung des Arbeitspreises für den Contracting-Anbieter. Die Weitergabe ist über Preisänderungklauseln für ihn möglich, wenn eine Koppelung an Erzeugerpreise und Einkaufskosten vorliegt.
Bei der Koppelung des Wärmepreises an die Börsennotierung ist die Weitergabe nur durch gesonderte Faktoren in der Klausel möglich.
Für die Kostenneutralitätsberechnung entstehen keine Probleme.
Im Ergebnis werden auf erneuerbaren Energien beruhende Beheizungskonzepte dadurch in Zukunft zunehmend wettbewerbsfähiger.
BEHG in der Fassung vom 12.12.2019
Das Statistischen Bundesamt erläutert die Auswirkungen des BEHG auf Brennstoffindizes:
„Auf der Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) wurde in Deutschland im Januar 2021 ein Emissionshandelssystem eingeführt, das die Inverkehrbringer CO2-verursachender Brennstoffe verpflichtet, am nationalen Emissionshandelssystem teilzunehmen, um finanzielle Anreize zur Emissionsminderung zu schaffen.
Einzelne Indizes des Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte werden durch die zukünftige CO2-Bepreisung im nationalen Emissionshandel direkt betroffen sein. Dies sind vor allem die Indizes zu Kraftstoffen der Gütergruppe 192 (Mineralölerzeugnisse) und zu Erdgas der Gütergruppe 352 (Erdgas in der Verteilung). …“
Weitere Informationen beim Statistischen Bundesamt.
„Auf der Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) wurde in Deutschland im Januar 2021 ein Emissionshandelssystem eingeführt, das die Inverkehrbringer CO2-verursachender Brennstoffe verpflichtet, am nationalen Emissionshandelssystem teilzunehmen, um finanzielle Anreize zur Emissionsminderung zu schaffen.
Einzelne Indizes des Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte werden durch die zukünftige CO2-Bepreisung im nationalen Emissionshandel direkt betroffen sein. Dies sind vor allem die Indizes zu Kraftstoffen der Gütergruppe 192 (Mineralölerzeugnisse) und zu Erdgas der Gütergruppe 352 (Erdgas in der Verteilung). …“
Weitere Informationen beim Statistischen Bundesamt.

