Der Gesetzgeber sieht für Wärmeversorgung und Stromversorgung unterschiedliche Mechanismen vor.
Nach § 107 GEG können Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in einem räumlichen Zusammenhang stehen, Vereinbarungen über eine gemeinsame Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme oder Kälte treffen, damit sie die Pflichten zur Nutzung von erneuerbaren Energien gemeinsam erfüllen.

Damit soll erreicht werden, dass man durch Quartierslösungen besser zu einer guten und ausgewogenen Wärmeversorgung kommt. So können Einzelgebäude von der Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien befreit werden, falls diese Pflicht für das Quartier insgesamt trotzdem erfüllt wird.

Die Anforderungen an den Primärenergiebedarf und den baulichen Wärmeschutz müssen dennoch von jedem einzelnen Gebäude weiterhin erfüllt werden. Voraussetzung für diese Lösung ist, dass eine gemeinsame Planung und Umsetzung innerhalb von drei Jahren stattfinden.
Energieversorgungsunternehmen und andere Dritte können an diesen Vereinbarungen beteiligt werden, sofern die Schriftform eingehalten wird.

Auch kommt der Gesetzgeber den Eigentümern entgegen, indem er von einem weiten Quartiersbegriff ausgeht. So ist es ausreichend, wenn es sich um Flächen „in der Nachbarschaft handelt, die in gewisser Weise zusammenhängen.“ Dabei können diese Flächen durch Straßen oder einzelne Grundstücke, die sich nicht an der Vereinbarung beteiligen, unterbrochen werden.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an einem Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, im Dienst des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen. Diese Regelung entspricht dem alten § 16 EEWärmeG.

Hinsichtlich der Berechnung der Primärenergiefaktoren nach § 22 GEG gilt, dass sofern die Wärmeversorgung durch Wärmelieferung erfolgt, der Wärmelieferant durch ein Zertifikat nachweisen kann, welcher Primärenergiefaktor anzusetzen ist (§ 22 Abs. 2 GEG). Aus dem Wortlaut von § 22 Abs. 2 GEG und der Formulierung § 3 Nr. 19 GEG ist jedoch zu schließen, dass dies sowohl für Fern- als auch Nahwärme möglich ist. Die einzige Voraussetzung wäre damit ein Wärmenetz.

(Weitere Informationen zu Wärmenetzen finden Sie hier.)
Grundsätzlich gilt bei der Stromversorgung, dass § 36 Satz 1 GEG, dass der Wärmebedarf von Gebäuden zu 15% aus erneuerbaren Energien gedeckt werden muss. Dies wird jedoch durch § 36 Abs. 2 GEG relativiert:

„Wird bei Wohngebäuden Strom aus solarer Strahlungsenergie genutzt, gilt die Anforderung bezüglich des Mindestanteils nach Satz 1 als erfüllt, wenn eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie installiert und betrieben wird, deren Nennleistung in Kilowatt mindestens das 0,03fache der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse nach DIN V 18599-1: 2018-09 beträgt.“

PV-Strom muss, wenn das beachtet wird, tatsächlich nicht zur Wärmeversorgung des Gebäudes eingesetzt werden. Das ändert aber nichts daran, dass § 23 GEG eingehalten werden muss.

Danach darf Strom aus erneuerbaren Energien, der im zu errichtenden Gebäude eingesetzt wird, unter zwei Voraussetzungen direkt bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs angerechnet werden.

Der Strom aus erneuerbaren Energien wird „im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude“ erzeugt und
Der Strom aus erneuerbaren Energien wird vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Strommenge wird in das öffentliche Netz eingespeist.
Wird Strom aus EE im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt und vorrangig im Gebäude verbraucht, können pro kW installierter Leistung 150 kWh abgezogen werden, höchstens aber 30 % des Primärenergiebedarfs.
Bei Einsatz eines Zwischenspeichers können pro kW installierter Leistung 200 kWh in Abzug gebrachten werden, maximal 45 % des Primärenergiebedarfs.
– Quartiersversorgung mit „Mieterstrom“?
– Belieferung „ohne Netz“ hat sog. „indirekte Auswirkungen“
– PV-Mieterstrom
– Weiterhin offene Rechtsfragen beim PV-Mieterstrom
– Anlagenzusammenfassung nach EEG 2021
– PV-Mieterstrom: Quartiersansatz – Mankos und Lösungsansätze
Verpassen Sie auch in Zukunft keine unserer Neuigkeiten zum Thema Quartiersversorgung und melden sich zum vedec-Newsletter an.