Der Begriff Wärmenetz ist nicht direkt im GEG definiert. Nach dem Entwurf der Förderrichtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG WG) des BMWi (Entwurf vom 24.11.2020) wird das „Wärmenetz“ vom so genannten „Gebäudenetz“ abgegrenzt.
Ein „Gebäudenetz“ ist ein nichtöffentliches Wärmenetz zur ausschließlichen Eigenversorgung von mindestens zwei Gebäuden auf dem Grundstück eines Eigentümers, bestehend aus den folgenden Komponenten:
Wärmeerzeugung
Ggf. Wärmespeicherung
Wärmeverteilung
Steuer-, Mess- und Regelungstechnik
Wärmeübergabestationen
Dies wirft die Frage auf, ob der Primärenergiefaktion von Wärme, die nur über ein Gebäudenetz verteilt wird, nicht aus § 22 Abs. 2 GEG ermittelt werden kann und darf.
Klarheit verschafft hier ein Blick in die AVBFernwärmeV, die die Versorgung Nahwärme rechtlich der Fernwärme gleichstellt. Fernwärme liegt danach jedenfalls immer dann vor, wenn aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage von einem Dritten nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig Wärme produziert und an andere geliefert wird, und zwar unabhängig davon, ob diese als Nah-, Objekt- oder Direktwärmelieferung bezeichnet werden und wie weit entfernt die Heizstation vom versorgten Objekt ist.
Die Parallelbetrachtung der AVBFernwärmeV liefert also ein starkes Indiz dafür, dass dass eine „Wärmenetz-Berechnung“ nach § 22 Abs. (2) GEG auch bei Nahwärme-/Objektwärme-Lieferung (Contracting) vorgenommen werden kann. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck des GEG, individuelle energieeffiziente Wärmeversorgungkonzepte bestmöglich anzuerkennen.
Ein „Gebäudenetz“ ist ein nichtöffentliches Wärmenetz zur ausschließlichen Eigenversorgung von mindestens zwei Gebäuden auf dem Grundstück eines Eigentümers, bestehend aus den folgenden Komponenten:
Wärmeerzeugung
Ggf. Wärmespeicherung
Wärmeverteilung
Steuer-, Mess- und Regelungstechnik
Wärmeübergabestationen
Dies wirft die Frage auf, ob der Primärenergiefaktion von Wärme, die nur über ein Gebäudenetz verteilt wird, nicht aus § 22 Abs. 2 GEG ermittelt werden kann und darf.
Klarheit verschafft hier ein Blick in die AVBFernwärmeV, die die Versorgung Nahwärme rechtlich der Fernwärme gleichstellt. Fernwärme liegt danach jedenfalls immer dann vor, wenn aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage von einem Dritten nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig Wärme produziert und an andere geliefert wird, und zwar unabhängig davon, ob diese als Nah-, Objekt- oder Direktwärmelieferung bezeichnet werden und wie weit entfernt die Heizstation vom versorgten Objekt ist.
Die Parallelbetrachtung der AVBFernwärmeV liefert also ein starkes Indiz dafür, dass dass eine „Wärmenetz-Berechnung“ nach § 22 Abs. (2) GEG auch bei Nahwärme-/Objektwärme-Lieferung (Contracting) vorgenommen werden kann. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck des GEG, individuelle energieeffiziente Wärmeversorgungkonzepte bestmöglich anzuerkennen.
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