vedec hat ein breites Angebot an Musterverträgen zum Contracting im Angebot. Sie finden unser komplettes Mustervertrags-Angebot in unserem Shop. Unsere Basis- und Plus-Mitglieder erhalten Nachlässe von über 90% gegenüber Nichtmitgliedern beim Erwerb von Musterverträgen!
Wärmelieferungsvertrag (Standard-Langversion)
Dieser Vertrag stellt den am häufigsten verwendeten Vertrag zum Energieliefer-Contracting in Deutschland dar. Er enthält optionale Klauseln, so dass er individuell an das jeweilige Projekt angepasst werden kann. Projekte die über diesen Vertrag abgeschlossen wurden, sind aus rechtlicher Sicht nie gescheitert.
Wärmelieferungsvertrag (Standard-Kurzversion)
Siehe Langversion. Hier müssen allgemeine Geschäftsbedingungen beigefügt werden, die in der Langversion bereits enthalten sind. Die Verwendung dieses Vertrages hat den Vorteil, dass die wichtigsten Vereinbarungen in kompakter Form vereinbart werden und so das Vertragskonstrukt übersichtlicher wird.
AGB Vermieterbelieferung
Wärmelieferungsvertrag – Umstellung vom Eigenbetrieb des Vermieters von Wohnraum auf Wärmelieferung
Dieser Vertrag weicht vom Standard ab. Er enthält alle Vorgaben für Wärmelieferverträge, die Sie bei der Umstellungssituation nach § 556c BGB beachten müssen.
Mietvertrag für den Heizraum
Zur Eigentumsabsicherung mietet der Contractor meistens den Heizraum an.
Wärmelieferungsvertrag mit dem Mieter-/Nutzer einer Wohnung (Langversion)
Der Wärmelieferungsvertrag kann auch direkt mit dem Mieter -/Nutzer einer Wohnung abgeschlossen werden. In diesem Fall rechnet der Contractor direkt mit dem Mieter und nicht mit dem Immobilieneigentümer ab.
Wärmelieferungsvertrag mit dem Mieter-/Nutzer einer Wohnung (Kurzversion)
Siehe Langversion. Hier müssen allgemeine Geschäftsbedingungen beigefügt werden.
AGB Mieterbelieferung
Vorvertrag zum Wärmelieferungsvertrag
Befindet sich ein Gebäude noch im Bau, können sich die Vertragsparteien mit Hilfe dieses Vertrages schon vor Abschluss der Arbeiten, vertraglich binden.
Rahmenvertrag zur Wärmelieferung (Langversion)
Wird der Wärmelieferungsvertrag direkt mit dem Mieter geschlossen (siehe Punkt 5 und 6) wird dieser Vertrag zusätzlich mit dem Immobilieneigentümer abgeschlossen.
Rahmenvertrag zur Wärmelieferung (Kurzversion)
Siehe Langversion. Hier müssen allgemeine Geschäftsbedingungen beigefügt werden.
AGB Rahmenvertrag
Wärmelieferungsvertrag (Wärmelieferung aus einer fremden bestehenden Wärmeerzeugungsanlage)
Dies ist ein spezieller Vertrag zum Energieliefer-Contracting, der benutzt werden muss bei bereits bestehenden Heizanlagen.
Pachtvertrag über eine Heizstation und einen Heizraum (Absicherung zum WL-Vertrag aus Bestandanlage)
Sofern Wärmelieferung aus einer fremden bestehenden Wärmeerzeugungsanlage betrieben wird, braucht der Lieferant eine Regelung mit dem Grundstückseigentümer, die ihm die Nutzung des Kessels erlaubt. Der bleibt, wenn der Wärmelieferant ihn nicht kauft, im Eigentum des Grundstückseigentümers. Die Regelungen und Sicherungen, die den Wärmelieferanten berechtigen, den Kessel des Grundstückseigentümers zu nutzen, sind in diesem Pachtvertrag geregelt.
Service-Contracting-Vertrag
Beim Service-Contracting wird keine Energie geliefert, sondern dem Kunden wird die Energieerzeugungsanlage zur eigenen Nutzung zur Verfügung gestellt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Finanzdienstleistung, bei der die Finanzierung im Mittelpunkt steht, sondern der Contractor übernimmt weitere wichtige Aufgaben und Pflichten, die für ihn ein unternehmerisches Risiko darstellen.
Mietvertrag für den Heizraum zum Service-Contracting
Der Mietvertrag weicht von dem Muster ab, welches bei Wärmelieferung verwendet wird. Die Laufzeit ist der des Service-Contracting-Vertrages angepasst, die Beschreibung der Nutzung sowie die Verweise auf den Hauptvertrag sind ebenfalls angepasst.
Wärmelieferungsvertrag (Standard-Langversion)
Dieser Vertrag stellt den am häufigsten verwendeten Vertrag zum Energieliefer-Contracting in Deutschland dar. Er enthält optionale Klauseln, so dass er individuell an das jeweilige Projekt angepasst werden kann. Projekte die über diesen Vertrag abgeschlossen wurden, sind aus rechtlicher Sicht nie gescheitert.
Wärmelieferungsvertrag (Standard-Kurzversion)
Siehe Langversion. Hier müssen allgemeine Geschäftsbedingungen beigefügt werden, die in der Langversion bereits enthalten sind. Die Verwendung dieses Vertrages hat den Vorteil, dass die wichtigsten Vereinbarungen in kompakter Form vereinbart werden und so das Vertragskonstrukt übersichtlicher wird.
AGB Vermieterbelieferung
Wärmelieferungsvertrag – Umstellung vom Eigenbetrieb des Vermieters von Wohnraum auf Wärmelieferung
Dieser Vertrag weicht vom Standard ab. Er enthält alle Vorgaben für Wärmelieferverträge, die Sie bei der Umstellungssituation nach § 556c BGB beachten müssen.
Mietvertrag für den Heizraum
Zur Eigentumsabsicherung mietet der Contractor meistens den Heizraum an.
Wärmelieferungsvertrag mit dem Mieter-/Nutzer einer Wohnung (Langversion)
Der Wärmelieferungsvertrag kann auch direkt mit dem Mieter -/Nutzer einer Wohnung abgeschlossen werden. In diesem Fall rechnet der Contractor direkt mit dem Mieter und nicht mit dem Immobilieneigentümer ab.
Wärmelieferungsvertrag mit dem Mieter-/Nutzer einer Wohnung (Kurzversion)
Siehe Langversion. Hier müssen allgemeine Geschäftsbedingungen beigefügt werden.
AGB Mieterbelieferung
Vorvertrag zum Wärmelieferungsvertrag
Befindet sich ein Gebäude noch im Bau, können sich die Vertragsparteien mit Hilfe dieses Vertrages schon vor Abschluss der Arbeiten, vertraglich binden.
Rahmenvertrag zur Wärmelieferung (Langversion)
Wird der Wärmelieferungsvertrag direkt mit dem Mieter geschlossen (siehe Punkt 5 und 6) wird dieser Vertrag zusätzlich mit dem Immobilieneigentümer abgeschlossen.
Rahmenvertrag zur Wärmelieferung (Kurzversion)
Siehe Langversion. Hier müssen allgemeine Geschäftsbedingungen beigefügt werden.
AGB Rahmenvertrag
Wärmelieferungsvertrag (Wärmelieferung aus einer fremden bestehenden Wärmeerzeugungsanlage)
Dies ist ein spezieller Vertrag zum Energieliefer-Contracting, der benutzt werden muss bei bereits bestehenden Heizanlagen.
Pachtvertrag über eine Heizstation und einen Heizraum (Absicherung zum WL-Vertrag aus Bestandanlage)
Sofern Wärmelieferung aus einer fremden bestehenden Wärmeerzeugungsanlage betrieben wird, braucht der Lieferant eine Regelung mit dem Grundstückseigentümer, die ihm die Nutzung des Kessels erlaubt. Der bleibt, wenn der Wärmelieferant ihn nicht kauft, im Eigentum des Grundstückseigentümers. Die Regelungen und Sicherungen, die den Wärmelieferanten berechtigen, den Kessel des Grundstückseigentümers zu nutzen, sind in diesem Pachtvertrag geregelt.
Service-Contracting-Vertrag
Beim Service-Contracting wird keine Energie geliefert, sondern dem Kunden wird die Energieerzeugungsanlage zur eigenen Nutzung zur Verfügung gestellt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Finanzdienstleistung, bei der die Finanzierung im Mittelpunkt steht, sondern der Contractor übernimmt weitere wichtige Aufgaben und Pflichten, die für ihn ein unternehmerisches Risiko darstellen.
Mietvertrag für den Heizraum zum Service-Contracting
Der Mietvertrag weicht von dem Muster ab, welches bei Wärmelieferung verwendet wird. Die Laufzeit ist der des Service-Contracting-Vertrages angepasst, die Beschreibung der Nutzung sowie die Verweise auf den Hauptvertrag sind ebenfalls angepasst.
vedec stellt seinen Mitgliedern kostenlos Musterschreiben zur Verfügung, die in unserem Mitgliederbereich heruntergeladen werden können. Diese wurden in Zusammenarbeit mit Rechtsanwaltskanzleien erarbeitet. Bei Fragen, wenden Sie sich gerne an uns.
a) Anpassung des Grundpreises aufgrund Änderung der Basiswerte durch das Stat. Bundesamt – Vorschlag eines Kundenanschreibens
In der Regel passt das Statistische Bundesamt alle 5 Jahre das Basisjahr an und es findet eine Neubasierung statt (z.B. 2010 = 100 auf 2015 = 100). Damit die Berechnung für den Grundpreis richtige Ergebnisse erbringt, muss der vertragliche Ausgangswert für den Lohnindex, also der Wert L0 auch dem neuen Index angepasst werden.
b) Datenschutz/Datenverarbeitung – Hinweis zur Datenverarbeitung nach DSGVO
Am 25.05.2018 ist die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten. Diese soll den Schutz personenbezogener Daten sicherstellen. Bei der Energielieferung werden ebenfalls Daten verarbeitet, so dass der VfW hier einen Hinweistext als Muster bereitstellt. Dieser muss an den besonderen Bedingungen eines Einzelfalls angepasst werden.
c) Dienstbarkeit zur Absicherung des Eigentums Formulierungsvorschlag
Dienstbarkeiten sind im Grundbuch eingetragene Rechte, mit denen das „dienende“ Grundstück belastet ist. Wird zugunsten des Contractors eine Dienstbarkeit bewilligt, die sein Recht zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage absichert und dem Grundstückseigentümer verbietet, eigene Heizanlagen zu errichten und zu betreiben, so wird diese Dienstbarkeit gemäß § 873 BGB erst dann wirksam, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist.
d) Umstellung auf Wärmelieferung – Vorschlag eines Schreibens an die Mieter
§ 556c Abs. 2 BGB verlangt als eine Voraussetzung für die Umlegung von Wärmelieferungskosten als Betriebskosten auf die Mieter in einem Bestandsmietverhältnis nach der Umstellung von Eigenbetrieb der Heizung auf Wärmelieferung, dass die Umstellung spätestens drei Monate zuvor den Mietern in Textform angekündigt wird.
e) Zustimmung zum Wärmelieferungsvertrag – Erklärung des Vermieters
Es kommt vor, dass nicht der Eigentümer, sondern der Mieter eines Gebäudes einen Wärmelieferungsvertrag abschließt. Oft im gewerblichen Bereich ist dies der Fall. Das Risiko, in Folge der Beendigung des Mietverhältnisses ohne Vertragspartner dazu stehen, kann dadurch begrenzt werden, dass bei Abschluss eines Wärmelieferungsvertrages mit dem Mieter vereinbart wird, dass der Vermieter sich verpflichten muss, bei Beendigung des Mietverhältnisses in den Vertrag einzutreten oder einen neuen Vertragspartner zu stellen.
a) Anpassung des Grundpreises aufgrund Änderung der Basiswerte durch das Stat. Bundesamt – Vorschlag eines Kundenanschreibens
In der Regel passt das Statistische Bundesamt alle 5 Jahre das Basisjahr an und es findet eine Neubasierung statt (z.B. 2010 = 100 auf 2015 = 100). Damit die Berechnung für den Grundpreis richtige Ergebnisse erbringt, muss der vertragliche Ausgangswert für den Lohnindex, also der Wert L0 auch dem neuen Index angepasst werden.
b) Datenschutz/Datenverarbeitung – Hinweis zur Datenverarbeitung nach DSGVO
Am 25.05.2018 ist die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten. Diese soll den Schutz personenbezogener Daten sicherstellen. Bei der Energielieferung werden ebenfalls Daten verarbeitet, so dass der VfW hier einen Hinweistext als Muster bereitstellt. Dieser muss an den besonderen Bedingungen eines Einzelfalls angepasst werden.
c) Dienstbarkeit zur Absicherung des Eigentums Formulierungsvorschlag
Dienstbarkeiten sind im Grundbuch eingetragene Rechte, mit denen das „dienende“ Grundstück belastet ist. Wird zugunsten des Contractors eine Dienstbarkeit bewilligt, die sein Recht zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage absichert und dem Grundstückseigentümer verbietet, eigene Heizanlagen zu errichten und zu betreiben, so wird diese Dienstbarkeit gemäß § 873 BGB erst dann wirksam, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist.
d) Umstellung auf Wärmelieferung – Vorschlag eines Schreibens an die Mieter
§ 556c Abs. 2 BGB verlangt als eine Voraussetzung für die Umlegung von Wärmelieferungskosten als Betriebskosten auf die Mieter in einem Bestandsmietverhältnis nach der Umstellung von Eigenbetrieb der Heizung auf Wärmelieferung, dass die Umstellung spätestens drei Monate zuvor den Mietern in Textform angekündigt wird.
e) Zustimmung zum Wärmelieferungsvertrag – Erklärung des Vermieters
Es kommt vor, dass nicht der Eigentümer, sondern der Mieter eines Gebäudes einen Wärmelieferungsvertrag abschließt. Oft im gewerblichen Bereich ist dies der Fall. Das Risiko, in Folge der Beendigung des Mietverhältnisses ohne Vertragspartner dazu stehen, kann dadurch begrenzt werden, dass bei Abschluss eines Wärmelieferungsvertrages mit dem Mieter vereinbart wird, dass der Vermieter sich verpflichten muss, bei Beendigung des Mietverhältnisses in den Vertrag einzutreten oder einen neuen Vertragspartner zu stellen.
Weitere Informationen und fundierte Fachkenntnisse vermitteln wir in unserem Seminaren und Workshops zu allen Fragen des Contractings. Hier finden Sie eine Übersicht über unsere bereits ausgerichteten und für die Zukunft geplanten Veranstaltungen zum Themenkomplex Wärmelieferung. Gerne weisen auch auf unsere Mitglieder-Nachlässe von bis zu 20% bei unseren Veranstaltungen hin.
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· Beratung in allen Fragen zum Contracting durch die Geschäftsstelle
· Aktuelle der Rechtsprechung angepasste Musterverträge mit Rabatten von teilweise über 90% gegenüber Nichtmitgliedern
· Mitarbeit in Gremien und damit Mitarbeit zu politischen Themen
· Zugriff auf Contracting-Ausschreibungen und Contractinganfragen
· Veröffentlichung von Contracting-Projekten
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