Dies ist vor dem Hintergrund, dass es sich ansonsten um ein Netz handeln würde, wenn keine Kundenanlage vorliegt, für das ganz andere und vor allem schärfere Vorgaben vorliegen würden. Der Kundenanlagen-Begriff wird zwar auch in der AVBFernwärmeV verwendet und definiert. Relevant für die Wärmeversorgung sind jedoch die Definitionen der elektrischen Kundenanlage aus § 3 Nr. 24a EnWG für die allgemeine Kundenanlage und aus § 3 Nr. 24b EnWG für die Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung.

Die allgemeine Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG

Eine Kundenanlage im Sinne dieser Regelung ist eine Energieanlage zur Abgabe von Energie,
a) die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befindet,
b) mit einem Energieverteilungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist,
c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend ist und
d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zu Verfügung steht.


Das räumlich zusammengehörende Gebiet wirft in der Praxis häufig Fragen auf. Es ist z, wenn auf Grund einer gewissen räumlichen Nähe und Verbindung zwischen den Grundstücken das Gebiet aus Sicht eines objektiven Betrachters als einheitlich wahrgenommen wird. Aber schon daran, dass eine Straße ein solches Gebiet kreuzen könnte, haben sich unterschiedliche Rechtsstreitigkeiten entbrannt. Weiteres dazu finden Sie in unserem Artikel zu BGH-Entscheidung vom 12.11.2019.

Relevant ist auch die Frage, ob die Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs ist. Kriterien für die Beurteilung dieser Frage die Anzahl der angeschlossenen Letztverbraucher, die geografische Ausdehnung und die durchgeleitete Energiemenge. Weitere Kriterien sind danach die zwischen dem Betreiber und den angeschlossenen Verbrauchern abgeschlossenen Verträge und das Vorhandensein einer größeren Anzahl von angeschlossenen Kundenanlagen. Diese Kriterienliste ist jedoch nicht abschließend.

Hinsichtlich der diskriminierungsfreien und unentgeltlichen Durchleitung gilt, dass der Privatkunde, der aus der Kundenanlage versorgt wird, sich seinen Stromlieferanten frei wählen kann und der Wechsel auch möglich ist.

Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung nach § 3 Nr. 24b EnWG

Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung sind gemäß § 3 Nr. 24b EnWG Energieanlagen zur Abgabe von Energie,
a) die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden,
b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c) fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und
d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Für Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung gelten hinsichtlich b) und d) die gleichen Kriterien wie oben. § 3 Nr. 24b a) ist ähnlich zur allgemeinen Kundenanlage zu verstehen, jedoch muss es sich zusätzlich um ein Betriebsgebiet handeln. Hinsichtlich § 3 Nr. 24b c) gilt, dass die Anlage fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen muss.
Weitere Informationen rund um die Kundenanlage und zu allen anderen Themen des Contractings finden Sie in unserem Contractinglexikon.
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