Messen & Abrechnen

Was sind die Ziele des Messstellenbetriebsgesetzes und wie sollen diese erreicht werden?

Am 02.09.2016 ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft getreten. Es regelt alle Fragen der Messung von Strom und Gas, auf die Wärmelieferung ist es jedoch nicht anwendbar. Es besteht neben dem Mess- und Eichgesetz, welches ausschließlich die Eichung regelt. Das Mess- und Eichgesetz gilt auch für Wärmemessgeräte.

Das MsbG hat zum Ziel, dass aktuelle Informationen über Verbrauch und Erzeugung eine bessere und sicherere Steuerung der Energieversorgung ermöglichen sollen.Zudem sollen Letztverbraucher besser über ihren Verbrauch informiert werden, um so Effizienzpotentiale zu nutzen. Auch soll die Integration der Messung aller Sparten gestärkt und eine sichere Kommunikation von Mess- und Steuerungsdaten gewährleistet werden.

Es geht also weit über die reine Messung von Strom- und Gasverbrauch hinaus.

Diese Gesetzesziele sollen durch die flächendeckende Einführung von intelligenten Messsystemen erreicht werden. Das Gesetz verwendet folgende Kernbegriffe:
§ 2 Nr. 10 MsbG: Messeinrichtung ein Messgerät, das für die Gewinnung von Messwerten eingesetzt wird
§ 2 Nr. 15 MsbG: moderne Messeinrichtung: Messeinrichtung, die den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann
§ 2 Nr. 13 MsbG: Messsystem: in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung
§ 2 Nr. 19 MsbG: Smart-Meter-Gateway: Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems, die ein oder mehrere Messeinrichtungen unter Anwendung von Schutzprofilen u.a. sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden kann
§ 2 Nr. 20 MsbG: Smart-Meter-Gateway-Administrator: Person, die als Messstellenbetreiber oder in dessen Auftrag für den technischen Betrieb des intelligenten Messsystems verantwortlich ist
§ 2 Nr. 7 MsbG: intelligentes Messsystem: moderne Messeinrichtung, die über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist, tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeit widerspiegelt und Einhaltung der besonderen Anforderungen der §§ 21 und 22 zu Schutzprofilen und Technischen Richtlinien festlegt.

Das Instrument zur Erreichung dieser Ziele sind intelligente Messsysteme, für deren Einführung Übergangszeiten von 8 bis 16 Jahren vorgesehen sind. Auch besteht keine Pflicht zur Einführung intelligenter Messsysteme für Abnehmer bis 6.000 kWh/Jahr und Erzeuger bis zu 7 kW elektrische Erzeugungsleistung. Jedoch unterliegen solche Kleinstabnehmer oder –einspeiser einer Duldungspflicht für intelligente Messsysteme, wenn sie zu Preisen bis zur Höhe der gesetzlichen Preisobergrenzen vom grundzuständigen Messstellenbetreiber eingesetzt werden.

Für die Messung ist grundsätzlich der grundzuständige Messstellenbetreiber zuständig. Das ist bisher der Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung, an dessen Netz eine Abnahmestelle angeschlossen ist. Diese Aufgabe kann jedoch abgegeben werden, worüber Netzbetreiber die die Anschlussnutzer und Anschlussnehmer informieren muss. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer haben jedoch ein Wahlrecht hinsichtlich der Auswahl des Messstellenbetreibers, d.h. sie können sich einer Messstellenbetreiber ihrer Wahl anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers suchen.

Wie ist der Rollout intelligenter Messtechnik gesetzlich reguliert und welche Auswirkungen hat dies auf die Vertragsschlüsse hinsichtlich der Abrechnung zwischen den unterschiedlichen Marktteilnehmern?

Wettbewerbliche Messstellenbetreiber

Messstellenbetreiber sind immer Vertragspartner eines Messstellenvertrages. Gemäß der Definition aus § 2 S. 1 Nr. 12 MsbG sind sie sowohl grundzuständige als auch wettbewerbliche Messstellenbetreiber. Sie können im Verhältnis zu den jeweiligen Netzbetreibern auf den Messstellenbetreiberrahmenvertrag der BNetzA zurückgreifen. Im Gegensatz dazu ist das Auftragsverhältnis zu ihren Kunden individuell zu gestalten, um die konkreten Geschäftsmodelle der wettbewerblichen Messstellenbetreiber abzubilden.

Grundzuständige Messstellenbetreiber

Grundzuständige Messstellenbetreiber nach dem MsbG müssen sich hingegen anderen Regularien unterwerfen. Sofern sie Messstellenverträge mit ihren Anschlussnutzern schließen möchten, müssen diese veröffentlicht werden. Zudem steht kein Standardvertrag zur Verfügung. So ist ein Netznutzungsvertrag mit den Lieferanten im jeweiligen Netzgebiet zwar standardisiert vorgebbar, jedoch bedeutet ein Neuabschluss stets einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Vollkommen ohne Standardverträge mit feststehenden Vorgaben können grundzuständige Messstellenbetreiber und Vereinbarungen mit Lieferanten und Anschlussnutzern hinsichtlich der Abrechnung des Messstellenbetriebsentgeltes treffen. Jedoch muss die Abrechnung über den Lieferanten genau geklärt werden im Vorfeld. Bilaterale Vereinbarungen führen leider nur zu Einzelfallösungen.

Lieferanten

Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat im Verhältnis mit den Lieferanten stets von einem Neuabschluss des Netznutzungsvertrages auszugehen und die Option zur Verhandlung über die Abrechnung des Messstellenbetriebsentgeltes zu bewerten. Im Verhältnis zu seinen Kunden ist jedenfalls die Abtrennung des Messentgeltes vom Netznutzungsentgeltes im Hinblick auf eine Preisanpassung zugunsten des Kunden zu bewerten und gegebenenfalls die mit den Netzbetreiber vereinbarte Art der Abrechnung des Messstellenbetriebsentgeltes abzubilden.

Welche Faktoren sind bei der Erstellung von Wärmerechnungen relevant und welche Fallstricke sind zu vermeiden?

AVBFernwärmeV

In der grundlegenden Konstellation, bei der ein Contractor eine Wärmerechnung an Immobilieneigentümer richtet, sind die Regelungen der AVBFernwärmeV und des UstG einschlägig hinsichtlich Zeitraum, Inhalt, Fälligkeit, Abschlagszahlungen und Umsatzsteuergesetz.

Zeitraum

Der Zeitraum zwischen den Wärmerechnungen richtet sich nach § 24 Abs. 1 AVBFernwärmeV:

“Der Energieverbrauch ist nach Wahl des Fernwärmeversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Sofern die Kundin oder der Kunde dies wünscht, ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren.”

Inhalt

Der genaue Inhalt der Wärmerechnung hat sich nach § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV zu richten:

“Fernwärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Lieferungen an Kundinnen oder Kunden die geltenden Preise, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und den Verbrauch im vergleichbaren Abrechnungszeitraum des Vorjahres anzugeben. Sofern das Fernwärmeversorgungsunternehmen aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.”

Hinsichtlich der Preisgestaltung ist § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV stets zu beachten, wonach die Preisänderungsklauseln so ausgestaltet werden müssen, “dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.”

Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts Messeinrichtungen zu verwenden, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. (§ 18 Abs. 1 AVBFernwärmeV) Die Wärmemenge ist durch Wärmemessung, Ersatzverfahren oder Hilfsverfahren nach § 18 Abs. 2 AVBFernwärmeV festzustellen.

Für die Nachprüfung und die Ablesung gelten die Regelung in § 19 Abs. 1 AVBFernwärmeV respektive § 20 Abs. 1 AVBFernwärmeV.

Die Schätzung von Verbrauchswerten geschieht auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 AVBFernwärmeV: “Solange der Beauftragte des Unternehmens die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.” Dies wird durch §§ 24 Abs. 2, 21 Abs. 1 S. 2 und 27 Abs. 1 AVBFernwärmeV noch weiter konkretisiert.

Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen nach § 26 AVBFernwärmeV verständlich sein. Dies ist Voraussetzung für die Fälligkeit.

Fälligkeit

Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 27 Abs. AVBFernwärmeV: “Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Fernwärmeversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.”

Abschlagzahlungen

§ 30 AVBFernwärmeV setzt die Rechte der Kundinnen und Kunden hinsichtlich der Abschlagszahlungen bei der Wärmerechnung fest, wonach Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen nur zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung,

1. soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und

2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

Umsatzsatzsteuergesetz

Auf Umsatzsteuer-Ebene ist stets § 14 Abs. 4 UStG zu beachten, wonach eine Rechnung folgende Angaben enthalten muss:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  3. das Ausstellungsdatum,
  4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
  5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
  7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
  8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
  9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
  10. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.

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Die familiengeführte Unternehmensgruppe bietet Gerätetechnik, Abrechnungs­dienstleistungen und IoT-Lösungen für globale Märkte. Als weltweit führender Dienstleister für die Immobilien- und Versorgungs­wirtschaft beschäftigt sie 3.900 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in mehr als 40 Ländern mit Tochtergesellschaften und weiteren Vertriebspartnern in über 100 Ländern.

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