Kundenanlage

Was versteht man unter einer Kundenanlage?

Dies ist vor dem Hintergrund, dass es sich ansonsten um ein Netz handeln würde, wenn keine Kundenanlage vorliegt, für das ganz andere und vor allem schärfere Vorgaben vorliegen würden. Der Kundenanlagen-Begriff wird zwar auch in der AVBFernwärmeV verwendet und definiert. Relevant für die Wärmeversorgung sind jedoch die Definitionen der elektrischen Kundenanlage aus § 3 Nr. 24a EnWG für die allgemeine Kundenanlage und aus § 3 Nr. 24b EnWG für die Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung.

Die allgemeine Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG

Eine Kundenanlage im Sinne dieser Regelung ist eine Energieanlage zur Abgabe von Energie,
a) die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befindet,
b) mit einem Energieverteilungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist,
c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend ist und
d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zu Verfügung steht.

Das räumlich zusammengehörende Gebiet wirft in der Praxis häufig Fragen auf. Es ist z, wenn auf Grund einer gewissen räumlichen Nähe und Verbindung zwischen den Grundstücken das Gebiet aus Sicht eines objektiven Betrachters als einheitlich wahrgenommen wird. Aber schon daran, dass eine Straße ein solches Gebiet kreuzen könnte, haben sich unterschiedliche Rechtsstreitigkeiten entbrannt. Weiteres dazu finden Sie in unserem Artikel zu BGH-Entscheidung vom 12.11.2019.

Relevant ist auch die Frage, ob die Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs ist. Kriterien für die Beurteilung dieser Frage die Anzahl der angeschlossenen Letztverbraucher, die geografische Ausdehnung und die durchgeleitete Energiemenge. Weitere Kriterien sind danach die zwischen dem Betreiber und den angeschlossenen Verbrauchern abgeschlossenen Verträge und das Vorhandensein einer größeren Anzahl von angeschlossenen Kundenanlagen. Diese Kriterienliste ist jedoch nicht abschließend.

Hinsichtlich der diskriminierungsfreien und unentgeltlichen Durchleitung gilt, dass der Privatkunde, der aus der Kundenanlage versorgt wird, sich seinen Stromlieferanten frei wählen kann und der Wechsel auch möglich ist.

Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung nach § 3 Nr. 24b EnWG

Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung sind gemäß § 3 Nr. 24b EnWG Energieanlagen zur Abgabe von Energie,
a) die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden,
b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c) fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und
d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Für Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung gelten hinsichtlich b) und d) die gleichen Kriterien wie oben. § 3 Nr. 24b a) ist ähnlich zur allgemeinen Kundenanlage zu verstehen, jedoch muss es sich zusätzlich um ein Betriebsgebiet handeln. Hinsichtlich § 3 Nr. 24b c) gilt, dass die Anlage fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen muss.

Aktualisierte Formulare und Prozessbeschreibung der Bundesnetzagentur

Am 08.06.2017 hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur eine neue Geschäftsprozessbeschreibung für die erleichterte Abwicklung von Lieferantenwechseln innerhalb von Kundenanlagen herausgegeben. Die bisherigen Formulare sind somit veraltet.

Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind demnach seit dem 01.10.2017 verpflichtet, die Bereitstellung erforderlicher Zählpunkte nach § 20 Abs. 1d EnWG zur Ermöglichung des Lieferantenwechsels für innerhalb von Kundenanlagen angeschlossene Haushaltskunden jeweils innerhalb von 10 Werktagen sicherzustellen. Hierzu haben die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen eine einheitliche Geschäftsprozessbeschreibung sowie ein einheitliches Formular entwickelt.

Das Formular enthält eine Prozessbeschreibung, die die Bereitstellung der erforderlichen Identifikatoren zur Ermöglichung des Lieferantenwechsels innerhalb von Kundenanlagen ermöglicht. Außerdem gibt es ein Excel-Formular, das den Austausch der hierzu erforderlichen Stammdaten ermöglicht.

Die neue Prozessbeschreibung und die aktuellen Formulare finden sich auf der Webseite der BNetzA unter folgendem Link.

EuGH-Urteil (C-293/23) Kundenanlage

Mit dem Urteil des EuGH vom 28.11.2024 (C-293/23) wird die Frage eröffnet, ob Kundenanlagen künftig der Netzregulierung unterliegen.

Betreiber von Kundenanlagen könnten als Netzbetreiber eingestuft werden. Die EU-Mitgliedstaaten sind laut EuGH zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der EltRL verpflichtet, den Begriff Verteilernetz ausschließlich unter Bezugnahme auf die beiden einzigen in Art. 2 Nr. 28 der Richtlinie vorgesehenen Kriterien zu definieren. Dabei handelt es sich zum einen um das Kriterium der Spannungsebene, zum anderen um das Kriterium der Kategorie von Kund:innen, an die der Strom weitergeleitet wird.

Folge des Urteils
Die EU-Mitgliedstaaten dürfen nicht davon ausgehen, dass eine bestimmte Art von Netz aufgrund „zusätzlicher Kriterien“ vom Begriff des Verteilernetzes auszunehmen ist. Das heißt, dass die im deutschen Recht in § 3 Nr. 24a EnWG definierten Kundenanlagen mit dem einheitlich anzuwendenden und auszulegenden europäischen Begriff des Verteilnetzes nicht zu vereinbaren ist.

Der EuGH geht von einem sehr weiten Netzbegriff aus (rein „technischer“ Netzbegriff). Aus dem Verständnis dieses rein technischen Netzbegriffes folgt, dass ein Unternehmen, das eine Energieanlage betreibt, die zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel oder Niedrigspannung zwecks Belieferung von Großhändlern oder Endkunden dient, zwingend ein Verteilernetzbetreiber sei.

Ausnahmen laut EuGH (u.a.)
• „Bürgerenergiegemeinschaft“ nach Art. 16 EltRL
• „kleine Verbundnetze“ oder die „kleinen isolierten Netze“ nach Art. 66 Abs. 1 EltRL
• bestimmte Einzelfälle nach Art. 32 Abs. 5, 33 Abs. 5, 35 Abs. 4 und 36 Abs. 2 EltRL

Konsequenz für die Praxis
Zunächst gilt das nationale Recht (§ 3 Nr. 24a EnWG) in aktueller Fassung. Die Gerichte (EuGH und BGH) haben keine Normenverwerfungskompetenz. Dennoch ist der deutsche Gesetzgeber angehalten, die entsprechenden Normen anzupassen. Erst nach dieser Änderung verlieren die bislang geltenden Normen ihre Regelungsgültigkeit. Eine Kundenanlage ist nach der EltRL eine unzulässige Ausnahme. Es gilt daher zu klären, ob jeder Betreiber einer Kundenanlage auch ein Netzbetreiber ist.

Ausgehend von diesem Urteil verweigern derzeit einiger Orts Verteilnetzbetreiber die Genehmigung neuer Kundenanlagen sowie deren Anschluss an das jeweilige Netz. Auch das Bereitstellen der erforderlichen Zählpunkte bleibt aus. Andererorts genehmigen Verteilnetzbetreiber Kundenanlagen unter Vorbehalt oder aber, wenn die Kundenanlage auf einem Grundstück steht und lediglich ein Gebäude mit unter 100 Wohneinheiten versorgt. Diese Lage gilt es zeitnah zu klären. Neben dem BGH beschäftigt sich auch das BWMK sowie einige Referate und Beschlusskammern der BNetzA – sowohl im Zugangs- als auch im Entgeltbereich – derzeit mit dem Fortgang der Meinungsbildung und eventuellen Handlungsoptionen.

Relevante Fragen und Aktivitäten
Für den Moment sollten sich Betreiber sogenannter Kundenanlagen unter anderem mit diesen Fragestellungen auseinandersetzen:

• Versorgt die Kundenanlage nur ein einzelnes Gebäude oder mehrere Gebäude?
• Handelt es sich um eine Kundenanlage oder um mehrere baulich getrennte Kundenanlagen?
• Welche Auswirkungen entstehen für den Betreiber, wenn die Kundenanlage als de minimis Micronetz oder als „großes“ Netz eigestuft und damit regulierungspflichtig wird?

Hier finden Sie die Meldung der BNetzA und hier das EuGH-Urteil (C-293/23) (externe Links).

BGH – Kundenanlage abhängig von der Größe des Quartiers

Der BGH hat am 12.11.2019 zwei Fälle (EnVR 66/18 und EnVR 65/18) zur Quartiersversorgung mündlich verhandelt und noch am gleichen Tag entschieden. Unsere Juristischen Beiräte von der Kanzlei Günther aus Hamburg haben die in diesen beiden Verfahren tätigen Contracting-Anbieter vertreten und berichtet, dass der BGH in seinen mündlichen Ausführungen während der Gerichtsverhandlung zwar einerseits Positives, anderseits aber auch Negatives zum Umfang einer Kundenanlage geäußert hat.

Positiv sei, dass der BGH erkennen lässt, den Verlauf einer öffentlichen Straße durch ein Quartier in der Regel als eher unschädlich für die Bejahung einer Kundenanlage anzusehen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Günther erwarten insoweit von den in Kürze vorliegenden schriftlichen Entscheidungsbegründungen mehr Rechtssicherheit für den Quartiersbegriff bei der dezentralen Stromversorgung mit PV- und/oder KWK-Mieterstrom.

Deutlich negativ sei indes, dass der BGH sich zumindest während der mündlichen Verhandlung am 12.11.2019 noch nicht näher zu der Frage geäußert hat, wie groß denn nun eine Kundenanlage sein dürfe. Er ließ lediglich erkennen, dass nach seiner Ansicht ab einer gewissen Größe eine Kundenanlage zur netzlosen Mieterstromversorgung selbst dann ausgeschlossen sei, wenn die Lieferantenwahlfreiheit sichergestellt werde. Aus diesem Grund hat der BGH den beiden größeren Quartieren, die vorliegend im Streit standen, den Status als Kundenanlage verwehrt, während der andere Fall als Kundenanlage bestätigt wurde.

– Kommentar Dr. Dirk Legler, Rechtsanwälte Günther Partnergesellschaft , Hamburg

Die fraglichen Entscheidungen finden sie hier und hier. (externe Links)

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