Strom

Die dezentrale sektorgekoppelte Energieversorgung aus Wärme, Strom und E-Mobilität schafft bei der Entwicklung von grünen Stadtquartieren die Voraussetzungen für nachhaltige energetische Lösungen. Dezentral aus erneuerbaren Energien und mit Hilfe der Kraft- Wärme-Kopplung erzeugte Wärme und Strom kombiniert mit innovativen Verkehrskonzepten der E-Mobilität stellen einen ganzheitlichen Ansatz dar, der ein wesentlicher und unverzichtbarer Baustein zum Gelingen der Energiewende ist.

Beispiele von dezentraler Energieversorgung
  • Blockheizkraftwerk im Wohnquartier liefert Wärme und Strom
  • PV-Anlage liefert Strom für Supermärkte
  • KWK-Anlage im Industriebetrieb liefert Strom und Wärme, die mit Kältemaschine für Kühlung eingesetzt wird
  • Windkraftanlage liefert Strom für Lebensmittelweiterverarbeitung (Trocknung, Kühlung)
  • Gasturbine liefert Dampf und Strom für kunststoffverarbeitenden Betrieb
  • KWK-Anlage liefert Strom- und Wärme für Krankenhaus oder Hotel

Steigende Mieten gerade in Ballungsräumen belasten die Haushalte der Mieter:innen. Zusätzliche Belastungen durch die notwendigen Veränderungen zur Erreichung der Klimaziele sollten vermieden werden. Dezentrale Versorgungsprojekte zeichnen sich dadurch aus, dass die Versorgungskosten für die Mieter:innen und anderen Nutzer:innen trotz umfassender Modernisierung der Energieanlagen nicht höher sind als bei klimaschädlichen konventionellen Versorgungskonzepten (Öl- und Gasheizung, Kohlestrom).

Weitere Gründe für die Wahl einer dezentralen Versorgung

Weitere Gründe für die Wahl einer dezentralen Versorgung

– günstigere Energieversorgungskosten
– Erfüllung energetischer Anforderungen an Neubauten oder umfassend renovierte Gebäude (verbesserter Primärenergiefaktor)
– Versorgungssicherheit: Unabhängigkeit von der netzbasierten Versorgung

Der Rechtsrahmen der dezentralen Stromversorgung ist im ständigen Wandel.  Zuletzt gab es Änderungen durch das Energiesammelgesetz aus Dezember 2018, dem Klimapaket 2019 sowie aktuellen BGH-Urteilen.

Unsere hochkarätigen Expertinnen und Expertne verfassen regelmäßig juristisch fundierte Kommentare zu den neuesten Entscheidungen zum Contracting und anderen Energiedienstleistungen, die wir gern allen vedec-Mitgliedern zur Verfügung stellen. Diese Sammlung wird stets auf dem neuesten Stand gehalten als wichtige Service-Leistung für unsere Mitglieder und umfasst auch diverse Entscheidungen aus dem Bereich Stromlieferung

Contracting ebnet den Weg zu modernen Technologien und Anlagen, die umweltschonendere und energiesparendere Anwendungen ermöglichen. Im Mittelpunkt stehen dabei der Einsatz Erneuerbarer Energien und in vielen Projekten die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)

Ein Blockheizkraftwerk (BHKW) ist eine Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, in der ein Verbrennungsmotor ähnlich wie beim PKW oder LKW eingesetzt wird. Der Motor erzeugt, zeitgleich mechanische Energie (Kraft) und Wärme. Das Prinzip wird daher Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) genannt.

Die mechanische Energie wird im Generator in elektrische Energie umgewandelt. Die Wärme aus Motorkühlwasser, Öl und Abgas wird mit Wärmetauschern zum Erwärmen von Heizwasser genutzt. Über Wärmenetze wie Zentralheizungssysteme, Nah- und Fernwärmenetze werden Gebäude aller Art beheizt und Trinkwasser erwärmt. Im Sommer ist es sogar möglich die Wärme über eine Absorptionskältemaschine in Kälte umzuwandeln, welche zur Klimatisierung von Gebäuden genutzt wird. Dieses Prinzip wird Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK) genannt.

Durch die gekoppelte Nutzung der unterschiedlichen Energieformen haben Blockheizkraftwerke einen sehr hohen Gesamtwirkungsgrad von 80 bis über 90 Prozent.

Da ein BHKW die Abwärme der Stromerzeugung, die im Großkraftwerk meist ungenutzt in die Umwelt verpufft, nutzt und somit Brennstoffe einspart, ist die Kraft-Wärme-Kopplung von der EU und dem deutschen Gesetzgeber als Hocheffizienztechnologie anerkannt, was sich in vielen Gesetzen (auch in der Förderung durch KfW-Mittel) positiv niederschlägt. Wärmeversorgungsysteme mit KWK-Anlagen erreichen bei guter Auslegung sehr niedrige Primärenergiefaktoren, was sie für Contracting-Projekte besonders geeignet macht.

Was ist Mieterstrom?

Das Mieterstromgesetz vom 17.07.2017 fördert Strom aus Photovoltaikanlagen, welcher in oder auf Mehrfamilienhäusern erzeugt und verbraucht wird. So sollen auch Mieter:innen und nicht nur die Hauseigentümer:innen als Eigenversorger von den günstigen Erzeugungskosten mit PV-Anlagen profitieren.

Wenn der oder die Eigentümer:in nur sich selbst im Rahmen der Eigenversorgung mit Strom versorgt, muss nicht die volle EEG-Umlage gezahlt werden, sondern nur ein Teilbetrag von 40 %. Die EEG-Umlage entfällt komplett, sofern die Anlage maximal 10 kW elektrische Leistung erzeugt.

Problematisch wird es jedoch dann, wenn ein Vermietender oder Contracting-Anbieter Strom an die Bewohner:innen des Hauses liefert, in dem oder auf dem sich die Stromerzeugungsanlage befindet. Dann wird nämlich die EEG-Umlage in voller Höhe fällig.

Für Mieter:innen hat der Gesetzgeber in solchen Situationen sogar einen Ausgleichmechanismus vorgesehen. Die Förderung besteht darin, dass für jede aus einer PV-Anlage bis 100 kW Leistung kommende kWh, die an Letztverbraucher im Gebäude geliefert wird, eine Vergütung in Höhe des anzulegenden Wertes für solchen PV-Strom abzüglich 8,5 ct/kWh, oberhalb einer Leistung von 40 kW abzüglich 8,0 ct/kWh gezahlt wird.

In der Praxis sind die dabei ausgezahlten Beträge jedoch sehr gering. Daher muss man sich als Eigentümer:in oder Contracting-Anbieter eines dezentralen Stromversorgungsprojekts stets die Frage stellen, ob man die zusätzlichen Anforderungen des Mieterstromgesetzes erfüllen möchte, oder ob die Zuschläge so gering sind, dass man aus wirtschaftlicher Sicht besser ganz auf den Zuschlag verzichtet.

Auf politischer Ebene wird regelmäßig diskutiert, ob die Regelungen geändert werden sollen, um eine attraktivere Förderung zu erreichen, aber bisher gibt es keine verbindliche gesetzliche Regelung.

Unser Mustervertrag zum Mieterstrom

Einen entsprechenden Mustervertrag zum Mieterstrom finden Sie in unserem Shop.

Dieser Vertrag ist für den Fall einer Versorgung mit Mieterstrom aus Solaranlagen nach dem Summenzählermodell innerhalb einer Kundenanlage entwickelt worden, wobei Fragen der Zählerinstallationen und des Messaufbaus in diesem Vertrag ebenso wenig geregelt sind, wie der Umgang mit den entsprechenden Kosten. Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 Energiewirtschaftsgesetz sind auch Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch bis 10.000 kWh, die den Strom für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Leiter Politik & Kommunikation

E-Mail:

dave.welmert@vedec.org

Telefon:

+49 173 2538937