CO₂-Preis

Was bedeutet die Einführung von CO₂-Zertifikaten (CO₂-Abgaben) auf Brennstoffen für Wärmelieferanten?

Mit der Einführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ist der Handel mit CO2-Zertifikaten für alle fossilen Brennstoffe eingeführt worden. Dies führt zu höheren Preisen für Gas, Heizöl und alle anderen nicht erneuerbaren Brennstoffe.

In unserer Handreichung werden die Auswirkungen auf die Preisbildung bei der Wärmelieferung beschrieben. Hierbei erweisen sich ältere Preisänderungsklauseln, die auf den Börsenpreis und jede Einzelposition der Gaslieferung Bezug nehmen, als problematisch. Für Preisänderungsklauseln, die ihr Marktelement stattdessen aus einem Brennstoffindex des Statistischen Bundesamtes oder dessen Wärmepreisindex bilden, dürfte eher kein Handlungsbedarf bestehen. Nur dann, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Lieferzeitraum und dem für die Indexwerte maßgeblichen Zeitraum größer ist, ergeben sich Nachteile. Aber auch bei nachteiligen Klauseln gibt es Ansatzpunkte dafür, über die Steuer- und Abgabenklausel die Mehrkosten weiter zu geben. Stellt die Preisänderungsklausel auf die Entwicklung der eigenen Brennstoffeinkaufskosten ab, gibt es keine Probleme bei der Weitergabe der im Brennstoffpreis enthaltenen Zertifikatskosten.

Unsere Mitglieder finden hier eine entsprechende Handreichung für den Umgang und die Auswirkungen der Zertifikate auf die Preisänderungsklauseln und den bestehenden sowie neu abzuschließenden Wärmelieferungsverträgen.

Verfasst wurde die Handreichung von unserem Justiziar und Vorsitzenden des Juristischen Beirats im vedec, Martin Hack von den Rechtsanwälten Günther aus Hamburg.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Was ist die Bedeutung des BEHG und wie hängt es mit dem CO₂-Preis zusammen?

Mit dem BEHG wird eine Bepreisung von CO₂ für die Sektoren Wärme und Verkehr eingeführt. Das Gesetz gibt vor, dass die Inverkehrbringer von Brennstoffen ab 2021 an einem Emissionshandelssystem teilnehmen müssen. Die entsprechenden Verantwortlichen müssen für die Emissionen der in Verkehr gebrachten Brennstoffe Zertifikate erwerben und abgeben.

Dies geschieht, indem die Bundesregierung eine jährliche Emissionsmenge festlegt, welche für die Erreichung der Klimaziele nötig ist. Nun muss jeder, der Brenn- und Kraftstoffe in Verkehr bringt, für die dadurch bei Verwendung verursachte Emissionsmenge Zertifikate kaufen. Von 2021 bis 2025 erfolgt dies zu Festpreisen, danach werden sie versteigert. Bis Ende 2026 gibt es keine Obergrenze für die Anzahl der Zertifikate, die gekauft werden müssen.

Wer ist zum Erwerb der Zertifikate verpflichtet?

Grundsätzlich ist dies der Verantwortliche, d.h. der Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes bzw. derjenige, der sonst energiesteuerrechtlich relevante Schritte durchführt. Dies bedeutet, dass der Verantwortliche der Brennstoffhändler ist und nicht der Contracting-Anbieter.

Gemäß §§ 6 ff. BEHG obliegt dem Verantwortlichen die Einreichung eines Überwachungsplans zur Ermittlung der Brennstoffemissionen, die Ermittlung und der Bericht für diese Emissionen und die Abgabe von Zertifikaten.

Was sind die Auswirkungen des BEHG auf die Wärmelieferung?

Der Wärmelieferant ist nicht der Verpflichtete im Sinne des BEHG, wodurch keine direkten Kosten für ihn entstehen. Jedoch steigen die Brennstoffkosten, da die Kosten für die Zertifikate vom Brennstoffhändler auf den Brennstoffpreis aufgeschlagen werden.

Dies wiederum führt zu einer Erhöhung des Arbeitspreises für den Contracting-Anbieter. Die Weitergabe ist über Preisänderungklauseln für ihn möglich, wenn eine Koppelung an Erzeugerpreise und Einkaufskosten vorliegt.

Bei der Koppelung des Wärmepreises an die Börsennotierung ist die Weitergabe nur durch gesonderte Faktoren in der Klausel möglich.

Für die Kostenneutralitätsberechnung entstehen keine Probleme.

Im Ergebnis werden auf erneuerbaren Energien beruhende Beheizungskonzepte dadurch in Zukunft zunehmend wettbewerbsfähiger.

BEHG in der Fassung vom 12.12.2019

Statistisches Bundesamt

Das Statistische Bundesamt erläutert die Auswirkungen des BEHG auf Brennstoffindizes:

“Auf der Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) wurde in Deutschland im Januar 2021 ein Emissionshandelssystem eingeführt, das die Inverkehrbringer CO2-verursachender Brennstoffe verpflichtet, am nationalen Emissionshandelssystem teilzunehmen, um finanzielle Anreize zur Emissionsminderung zu schaffen.

Einzelne Indizes des Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte werden durch die zukünftige CO2-Bepreisung im nationalen Emissionshandel direkt betroffen sein. Dies sind vor allem die Indizes zu Kraftstoffen der Gütergruppe 192 (Mineralölerzeugnisse) und zu Erdgas der Gütergruppe 352 (Erdgas in der Verteilung). …”

Weitere Informationen beim Statistischen Bundesamt.

Der deutsche Ansatz zur Reduzierung des Primärenergieverbrauchs um 50%

Die BRD verfolgt das Ziel, die deutsche Wirtschaft mit Hilfe dieses Plans weltweit zur energieeffizientesten Volkswirtschaft zu formen und bis 2050 den Primärenergieverbrauch gegenüber 2008 zu halbieren. Der CO2-Preis ist dafür ein integraler Bestandteil.

Am 18.12.2019 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Energieeffizienzstrategie 2050 der Bundesregierung vorgestellt. Mit dieser Strategie sollen Energieeinsparziele und Maßnahmen bis 2030 und in einem zweiten Schritt bis 2050 verankert werden. Eine Großzahl der enthaltenen Maßnahmen kommen aus dem Klimapaket, ergänzt werden sie durch einige weitere Vorhaben. vedec begrüßt grundsätzlich den Entwurf und sieht darin einige gute Ansätze für einen ernst gemeinten und engagierten Klimaschutz. Allerdings besteht bei einzelnen Punkten – gerade was den großen Bereich der dezentralen Versorgung und der Energiedienstleistungen betrifft – noch weiteres Potenzial, auch und gerade um einfache und schnell erreichbare Erfolge zu erzielen. Auch was die konkrete Umsetzung der Maßnahmen angeht bleiben viele Fragen offen.

Die Strategie verfolgt das Ziel, den Primärenergieverbrauchs um 28 % bis 2030 zu senken gegenüber 2008. Aus unserer Sicht ist dieses Ziel deutlich zu niedrig angesetzt. Es ist nicht mit dem im Klimapaket verankerten Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2050 vereinbar und fällt sogar hinter das bereits 2010 beschlossene Energiekonzept zurück. Wir kritisieren außerdem, dass nicht formuliert wurde, wie konkret und mit jeweils welcher Einsparmenge mit den einzelnen Maßnahmen die Einsparungen erzielt werden sollen.

Wir begrüßen zwar grundsätzlich, dass die Bundesregierung die Wichtigkeit der Energieeffizienz für den Klimaschutz erkannt hat, allerdings stellen die Maßnahmen nur einen guten ersten Ansatz dar. Um wirkliche Ergebnisse erzielen zu können, ist es unbedingt erforderlich, dass die Maßnahmen deutlich konkreter mit einem jeweiligen Einsparziel pro Maßnahme ausgestaltet werden.

Die Durchführung der Maßnahmen soll größtenteils auf Freiwilligkeit beruhen. Anreize zur Umsetzung sollen über weitere Förderungen erzielt werden. „Aus unserer Sicht ist es unbedingt erforderlich, diese Maßnahmen verpflichtend zu gestalten und das Ordnungsrecht entsprechend anzupassen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass Förderungen nicht ausreichen, um spürbare Effekte beim Klimaschutz zu erzielen“ so Dworschak weiter.

Besonders begrüßenswert sind die geplanten Maßnahmen zum Energiespar-Contracting (ESC-Modellvorhaben und Vorbildfunktion der öffentlichen Hand). Damit wurden einige Vorschläge aus dem vedec-Positionspapier „Energiewende mit Garantie“ umgesetzt. Allerdings wird von Seiten der Bundesregierung oftmals vergessen, dass auch mit Energieliefer-Contracting erhebliche Effizienzpotentiale genutzt werden können. vedec fordert daher, dass in den Maßnahmen auch Energieliefer-Contracting mit berücksichtigt wird.

Positionspapier Energiewende mit Garantie

Stellungnahme zur Energieeffizienzstrategie 2050

Energieeffizienzstrategie 2050 (externer Link)

Referent Politik

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