Grundsätzlich ist zwischen direkten und indirekten Steuern zu trennen. Bei den direkten Steuern sind Steuerschuldner und Steuerträger identisch und eine Abwälzung ist möglich. Darunter fallen die Ertragssteuern, die den Ertrag -also Gewinn oder Einkommen- besteuern. Beispiele dafür sind die Körperschaftssteuer und die Gewerbesteuer.
Bei den indirekten Steuern sind Steuerschuldner und Steuerträger nicht identisch. Die Steuer wird in solchen Fällen abgewälzt. Zu den indirekten Steuern gehören die Verkehrssteuern, die den Leistungsaustausch besteuern wie z.B. die Umsatzsteuer, und die Verbrauchssteuern, die den Verbrauch besteuern wie z.B. Energie- und Stromsteuer.
Bei den indirekten Steuern sind Steuerschuldner und Steuerträger nicht identisch. Die Steuer wird in solchen Fällen abgewälzt. Zu den indirekten Steuern gehören die Verkehrssteuern, die den Leistungsaustausch besteuern wie z.B. die Umsatzsteuer, und die Verbrauchssteuern, die den Verbrauch besteuern wie z.B. Energie- und Stromsteuer.
Wo liegen aber konkret die Unterschiede bei den Steuerbelastungen für Contracting-Anbieter und Wohnungsunternehmen?
Ertragssteuer
So muss ein als GmbH eingetragener Contracting-Anbieter Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag in einer Höhe von ca. 16% und eine Gewerbesteuer in Höhe von ca. 14% abführen, insgesamt also ca. 30%.
Ein Wohnungsunternehmen in Form einer GmbH ist hinsichtlich der Gewerbesteuer privilegiert und muss diese nicht abführen, weswegen nur ca. 16% für es anfallen. Handelt es sich hingegen um eine Genossenschaft, sind die Privilegien noch größer und es sind gar keine Ertragssteuern zu entrichten.
Verkehrssteuer
Hinsichtlich der Verkehrssteuern gilt für Contracting-Anbieter mit der GmbH als Rechtsform, dass die Umsätze steuerpflichtig (19%) sind mit Vorsteuerabzug. D.h. sie führen die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt ab, erhalten diese jedoch vom eigentlichen Leistungsempfänger zurück.
Für ein Wohnungsunternehmen (GmbH) sind die Umsätze steuerfrei und es gibt keinen Vorsteuerabzug. Jedoch zahlen sie die Umsatzsteuer an den Leistenden, also z.B. einen Contracting-Anbieter. Sie können sich mangels Vorsteuerabzug davon nicht entlasten.
Verbrauchssteuer
Bei den Verbrauchssteuern führt der Contracting-Anbieter (GmbH) Energie- und Stromsteuern an das zuständige Hauptzollamt ab und stellt diese dem Letztverbraucher in Rechnung. Ein Wohnungsunternehmen zahlt daraus folgend die Energie- und Stromsteuern über den vereinbarten Preis an den Versorger, also den Contracting-Anbieter.
Ertragssteuer
So muss ein als GmbH eingetragener Contracting-Anbieter Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag in einer Höhe von ca. 16% und eine Gewerbesteuer in Höhe von ca. 14% abführen, insgesamt also ca. 30%.
Ein Wohnungsunternehmen in Form einer GmbH ist hinsichtlich der Gewerbesteuer privilegiert und muss diese nicht abführen, weswegen nur ca. 16% für es anfallen. Handelt es sich hingegen um eine Genossenschaft, sind die Privilegien noch größer und es sind gar keine Ertragssteuern zu entrichten.
Verkehrssteuer
Hinsichtlich der Verkehrssteuern gilt für Contracting-Anbieter mit der GmbH als Rechtsform, dass die Umsätze steuerpflichtig (19%) sind mit Vorsteuerabzug. D.h. sie führen die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt ab, erhalten diese jedoch vom eigentlichen Leistungsempfänger zurück.
Für ein Wohnungsunternehmen (GmbH) sind die Umsätze steuerfrei und es gibt keinen Vorsteuerabzug. Jedoch zahlen sie die Umsatzsteuer an den Leistenden, also z.B. einen Contracting-Anbieter. Sie können sich mangels Vorsteuerabzug davon nicht entlasten.
Verbrauchssteuer
Bei den Verbrauchssteuern führt der Contracting-Anbieter (GmbH) Energie- und Stromsteuern an das zuständige Hauptzollamt ab und stellt diese dem Letztverbraucher in Rechnung. Ein Wohnungsunternehmen zahlt daraus folgend die Energie- und Stromsteuern über den vereinbarten Preis an den Versorger, also den Contracting-Anbieter.

