In der grundlegenden Konstellation, bei der ein Contractor eine Wärmerechnung an Immobilieneigentümer richtet, sind die Regelungen der AVBFernwärmeV und des UstG einschlägig hinsichtlich Zeitraum, Inhalt, Fälligkeit, Abschlagszahlungen und Umsatzsteuergesetz.
Der Zeitraum zwischen den Wärmerechnungen richtet sich nach § 24 Abs. 1 AVBFernwärmeV:
„Der Energieverbrauch ist nach Wahl des Fernwärmeversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Sofern die Kundin oder der Kunde dies wünscht, ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren.“
„Der Energieverbrauch ist nach Wahl des Fernwärmeversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Sofern die Kundin oder der Kunde dies wünscht, ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren.“
Der genaue Inhalt der Wärmerechnung hat sich nach § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV zu richten:
„Fernwärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Lieferungen an Kundinnen oder Kunden die geltenden Preise, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und den Verbrauch im vergleichbaren Abrechnungszeitraum des Vorjahres anzugeben. Sofern das Fernwärmeversorgungsunternehmen aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.“
Hinsichtlich der Preisgestaltung ist § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV stets zu beachten, wonach die Preisänderungsklauseln so ausgestaltet werden müssen, „dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.“
Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts Messeinrichtungen zu verwenden, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. (§ 18 Abs. 1 AVBFernwärmeV) Die Wärmemenge ist durch Wärmemessung, Ersatzverfahren oder Hilfsverfahren nach § 18 Abs. 2 AVBFernwärmeV festzustellen.
Für die Nachprüfung und die Ablesung gelten die Regelung in § 19 Abs. 1 AVBFernwärmeV respektive § 20 Abs. 1 AVBFernwärmeV.
Die Schätzung von Verbrauchswerten geschieht auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 AVBFernwärmeV: „Solange der Beauftragte des Unternehmens die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.“ Dies wird durch §§ 24 Abs. 2, 21 Abs. 1 S. 2 und 27 Abs. 1 AVBFernwärmeV noch weiter konkretisiert.
Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen nach § 26 AVBFernwärmeV verständlich sein. Dies ist Voraussetzung für die Fälligkeit.
„Fernwärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Lieferungen an Kundinnen oder Kunden die geltenden Preise, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und den Verbrauch im vergleichbaren Abrechnungszeitraum des Vorjahres anzugeben. Sofern das Fernwärmeversorgungsunternehmen aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.“
Hinsichtlich der Preisgestaltung ist § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV stets zu beachten, wonach die Preisänderungsklauseln so ausgestaltet werden müssen, „dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.“
Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts Messeinrichtungen zu verwenden, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. (§ 18 Abs. 1 AVBFernwärmeV) Die Wärmemenge ist durch Wärmemessung, Ersatzverfahren oder Hilfsverfahren nach § 18 Abs. 2 AVBFernwärmeV festzustellen.
Für die Nachprüfung und die Ablesung gelten die Regelung in § 19 Abs. 1 AVBFernwärmeV respektive § 20 Abs. 1 AVBFernwärmeV.
Die Schätzung von Verbrauchswerten geschieht auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 AVBFernwärmeV: „Solange der Beauftragte des Unternehmens die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.“ Dies wird durch §§ 24 Abs. 2, 21 Abs. 1 S. 2 und 27 Abs. 1 AVBFernwärmeV noch weiter konkretisiert.
Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen nach § 26 AVBFernwärmeV verständlich sein. Dies ist Voraussetzung für die Fälligkeit.
Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 27 Abs. AVBFernwärmeV: „Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Fernwärmeversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.“
§ 30 AVBFernwärmeV setzt die Rechte der Kundinnen und Kunden hinsichtlich der Abschlagszahlungen bei der Wärmerechnung fest, wonach Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen nur zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung,
1. soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
1. soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
Auf Umsatzsteuer-Ebene ist stets § 14 Abs. 4 UStG zu beachten, wonach eine Rechnung folgende Angaben enthalten muss:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In unserer Gesetzessammlung finden Sie die genannten Gesetzestexte zur weiteren Recherche.
Wenn Sie über alle Neuigkeiten und Veranstaltungen zu den Themen Messen und Abrechnen auf dem Laufenden gehalten werden möchten, melden Sie sich zu unserem Newsletter an. So verpassen Sie auch in Zukunft keine unserer Neuigkeiten und Veranstaltungen!

